ba) Steuerpflichtiger (Arbeitgeber)
Rn. 6
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
StPfl iSd § 4b EStG kann im Hinblick auf die maßgebliche arbeitsrechtliche Definition der Direktversicherung nur der ArbG sein, der dem ArbN die Direktversicherungszusage erteilt und der die Direktversicherung abgeschlossen hat. ArbG kann auch ein Versicherer sein.
Rn. 7
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Ist aus der Direktversicherungszusage aufgrund eines Betriebsüberganges gemäß § 613a BGB nicht mehr der ursprüngliche ArbG verpflichtet, ist vom neuen ArbG § 4b EStG zu beachten, sofern die Direktversicherung auf ihn übertragen wurde.
Rn. 8
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Ist der ArbG nicht der Versicherungsnehmer, handelt es sich bei der auf das Leben des ArbN abgeschlossenen Lebensversicherung nicht um eine Direktversicherung. So ist eine Lebensversicherung, die der ArbN für sich selbst abgeschlossen hat, keine Direktversicherung. Dies gilt auch dann, wenn sich der ArbG ihm gegenüber verpflichtet hat, die Versicherungsbeiträge im Innenverhältnis zum ArbN zu tragen.
Übernimmt der ArbG jedoch die vom ArbN abgeschlossene Lebensversicherung in der Weise, dass er der Versicherungsnehmer und der ArbN nur noch der Versicherte und der Bezugsberechtigte ist, so handelt es sich auch bei dieser Versicherung um eine Direktversicherung (R 4b Abs 1 S 2 EStR 2012). Als Direktversicherung gilt die Versicherung allerdings erst ab dem Wirksamwerden der Umwandlung.
Rn. 9
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Eine Direktversicherung kann im steuerlichen Sinne auch dann vorliegen, wenn das Konzernmutterunternehmen Versicherungsnehmer ist und wenn der ArbN bei einem Tochterunternehmen beschäftigt ist.
bb) Versicherte Person (ArbN und Nicht-ArbN)
Rn. 10
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Aus der gesetzlichen Definition in § 4b S 1 EStG und deren Verknüpfung mit der Legaldefinition der Direktversicherung in § 1b Abs 2 S 1 BetrAVG folgt, dass es sich hierbei grds um einen ArbN handeln muss. ArbN idS ist auch ein Auszubildender.
Rn. 11
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Da gemäß § 17 Abs 1 S 2 BetrAVG "Personen, die nicht ArbN sind" ArbN gleichgestellt sind, findet § 4b EStG auch Anwendung, wenn auf das Leben eines Nicht-ArbN die Versicherung abgeschlossen ist (4b Abs 5 EStR 2012).
Rn. 12
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Die im Arbeitsrecht vorgenommene teleologische Reduktion des § 17 Abs 1 S 2 BetrAVG, die zur Folge hat, dass Unternehmer (zB beherrschende GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer) nicht vom Schutzbereich des BetrAVG erfasst werden, ist im Hinblick auf das Steuerrecht nicht geboten. Folglich kann eine GmbH auch eine Direktversicherung für ihren beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer abschließen (H 4b EStH 2021 "Gesellschafter-Geschäftsführer"; Höfer/Veit/Verhuven, BetrAVG Bd II, Kap 2 Rz 48 (Januar 2023)).
Rn. 13
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Versicherte Person kann auch ein Hinterbliebener des ArbN sein (s Rn 15, 16), so zB der überlebende Ehegatte bei einer Leibrentenzahlung an ihn. Im Hinblick auf die Aktivierung der Versicherungsansprüche kommt es darauf an, ob und in welchem Umfang der ArbG für die Versicherungsleistungen bezugsberechtigt ist. § 4b EStG schafft mit Ausnahme der Regelung des S 2 (s Rn 42ff) kein Sonderrecht für Direktversicherungen, sondern nur eine Klarstellung der ohnehin nach dem allgemeinen Bilanzsteuerrecht bestehenden Rechtslage (s Rn 2).
Rn. 14
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Keine Direktversicherung liegt vor, wenn die versicherte Person der ArbG ist, der ArbN aber für die Versicherungsleistung bezugsberechtigt ist. § 4b EStG findet dann ebenso wenig Anwendung wie das BetrAVG. Auch in diesem Fall ist der Versicherungsanspruch beim StPfl nicht zu aktivieren, da nicht ihm, sondern dem ArbN die Versicherungsleistung zusteht (s Rn 2).
bc) Hinterbliebene
Rn. 15
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Den Hinterbliebenen eines ArbN kann eine Bezugsberechtigung (s Rn 28ff) hinsichtlich der Todesfallleistungen eingeräumt werden.
Rn. 16
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Der Begriff des Hinterbliebenen ist nicht gesetzlich definiert; eine Definition findet sich auch nicht im BetrAVG. Arbeitsrechtlich kann Hinterbliebener grds jeder Dritte sein, allerdings nur soweit dies dem Versorgungszweck der betrieblichen Altersversorgung nicht widerspricht. So hat der BFH (BFH vom 29.11.2000, DB 2001, 620) entschieden, dass eine Pensionszusage im Hinblick auf das berechtigte Interesse des ArbN, ihm nahestehende und von ihm unterhaltene Personen über seinen Tod wirtschaftlich abzusichern, steuerrechtlich anzuerkennen ist. Zu diesem Personenkreis zählt der BFH auch Personen, die gegenüber dem ArbN keine zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche haben, denen gegenüber der ArbN sich aber moralisch verpflichtet fühlt (zB ein Lebensgefährte bzw eine Lebensgefährtin, aber auch Eltern und Geschwister).
Nach Auffassung der FinVerw kommen als Hinterbliebene regelmäßig nur Witwen oder Witwer, Kinder, der frühere Ehegatte oder Lebensgefährten und Partner nach dem LPartG in Betracht (BMF vom 06.12.2017, BStBl I 2018, 147 Rz 4ff). Wenn andere Personen für die Todesfallleistung begünstigt wurden, wertet die FinVerw dies als "Vererblichkeit...