Rn. 10

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Aus der gesetzlichen Definition in § 4b S 1 EStG und deren Verknüpfung mit der Legaldefinition der Direktversicherung in § 1b Abs 2 S 1 BetrAVG folgt, dass es sich hierbei grds um einen ArbN handeln muss. ArbN idS ist auch ein Auszubildender.

 

Rn. 11

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Da gemäß § 17 Abs 1 S 2 BetrAVG "Personen, die nicht ArbN sind" ArbN gleichgestellt sind, findet § 4b EStG auch Anwendung, wenn auf das Leben eines Nicht-ArbN die Versicherung abgeschlossen ist (4b Abs 5 EStR 2012).

 

Rn. 12

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Die im Arbeitsrecht vorgenommene teleologische Reduktion des § 17 Abs 1 S 2 BetrAVG, die zur Folge hat, dass Unternehmer (zB beherrschende GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer) nicht vom Schutzbereich des BetrAVG erfasst werden, ist im Hinblick auf das Steuerrecht nicht geboten. Folglich kann eine GmbH auch eine Direktversicherung für ihren beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer abschließen (H 4b EStH 2021 "Gesellschafter-Geschäftsführer"; Höfer/Veit/Verhuven, BetrAVG Bd II, Kap 2 Rz 48 (Januar 2023)).

 

Rn. 13

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Versicherte Person kann auch ein Hinterbliebener des ArbN sein (s Rn 15, 16), so zB der überlebende Ehegatte bei einer Leibrentenzahlung an ihn. Im Hinblick auf die Aktivierung der Versicherungsansprüche kommt es darauf an, ob und in welchem Umfang der ArbG für die Versicherungsleistungen bezugsberechtigt ist. § 4b EStG schafft mit Ausnahme der Regelung des S 2 (s Rn 42ff) kein Sonderrecht für Direktversicherungen, sondern nur eine Klarstellung der ohnehin nach dem allgemeinen Bilanzsteuerrecht bestehenden Rechtslage (s Rn 2).

 

Rn. 14

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Keine Direktversicherung liegt vor, wenn die versicherte Person der ArbG ist, der ArbN aber für die Versicherungsleistung bezugsberechtigt ist. § 4b EStG findet dann ebenso wenig Anwendung wie das BetrAVG. Auch in diesem Fall ist der Versicherungsanspruch beim StPfl nicht zu aktivieren, da nicht ihm, sondern dem ArbN die Versicherungsleistung zusteht (s Rn 2).

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