a) Allgemeines
Rn. 37
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Zuwendungen des Trägerunternehmens, die zwar den Zuwendungsbegriff erfüllen, aber nicht zu den benannten Fallgruppen (s Rn 27) gehören, sind nicht als BA gemäß § 4c EStG abzugsfähig.
Beispiel:
Das Trägerunternehmen T leistet einen Einmalbeitrag an die Pensionskasse P, obwohl nach dem Geschäftsplan der P nur lfd Beiträge zu entrichten sind und kein Fehlbetrag abzudecken ist.
T kann den Einmalbeitrag nicht als BA geltend machen.
Im Beispielsfall kann die Nichtabzugsfähigkeit auch nicht durch die Bildung eines in den Folgejahren durch Verrechnung mit dann zulässigen Zuwendungen gewinnmindernd aufzulösenden RAP vermieden werden (Rau, § 4c EStG Rz 41 f; Höfer, BetrAVG Bd II, Rz 1639 (Januar 2023); Gosch in Kirchhof/Seer, § 4c EStG Rz 8 (22. Aufl 2023)). Eine § 4d Abs 2 S 3 EStG entsprechende Regelung gibt es für Zuwendungen an Pensionskassen nicht.
b) Nichtabzugsfähigkeit wegen fehlender betrieblicher Veranlassung (§ 4c Abs 2 EStG)
ba) Allgemeines
Rn. 38
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Darüber hinaus ist der BA-Abzug selbst bei Vorliegen einer satzungs- oder geschäftsplanmäßigen Verpflichtung (s Rn 27) gemäß § 4c Abs 2 EStG ausgeschlossen, wenn die betriebliche Veranlassung fehlt. Dabei kommt es darauf an, ob die Zuwendungen der Finanzierung von Versorgungsleistungen dienen, die bei unmittelbarer Erbringung durch das Trägerunternehmen bei ihm nicht betrieblich veranlasst wären. Dies wäre zB der Fall, wenn für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Beiträge zur Finanzierung von Versorgungsleistungen aufgewendet werden, die zu dessen Überversorgung (Höfer, BetrAVG Bd II Kap 44 Rz 305ff (Januar 2023)) führen würden. Dann ist bereits der Beitragsaufwand nicht mehr BA, obwohl er sich noch im Rahmen des angemessenen Gehaltes des Gesellschafter-Geschäftsführers befindet.
§ 4c Abs 2 EStG ist ebenso wie Abs 1 lex specialis im Verhältnis zu § 4 Abs 4 EStG.
bb) Fallgruppen
Rn. 39
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Nicht abzugsfähig sind Zuwendungen für Versorgungsleistungen, die das Trägerunternehmen bzw der ArbG im privaten Bereich erbringt (§ 12 Nr 1 EStG). Dies ist zB der Fall, wenn die Versorgungsleistungen einem im Privathaushalt des ArbG tätigen ArbN zugesagt wurden.
Rn. 40
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Ebenfalls nicht abzugsfähig sind Zuwendungen für Versorgungsleistungen an einen Einzelunternehmer oder seine Hinterbliebenen, wenn er Trägerunternehmer der Pensionskasse ist (R 4c Abs 4 S 2 EStR 2012). Laut § 232 Abs 1 Nr 1 Buchst c VAG können aber Inhaber von Trägerunternehmen von einer Pensionskasse versorgt werden.
Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Zuwendungen für Versorgungsleistungen an einen Mitunternehmer oder seine Hinterbliebene geleistet werden, wenn die Mitunternehmerschaft Trägerunternehmer der Pensionskasse ist.
Rn. 41
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Keine abzugsfähigen Zuwendungen sind des Weiteren Zuwendungen für Versorgungsleistungen an Gesellschafter einer KapGes oder ihre Hinterbliebenen, wenn die KapGes Trägerunternehmen der Pensionskasse ist, sofern die Versorgungsleistungen im Fall ihrer unmittelbaren Leistung als vGA einzustufen wären.
Rn. 42
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Zuwendungen sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn der von den so finanzierten Versorgungsleistungen begünstigte ArbN ein steuerlich nicht anerkannter ArbN-Ehegatte ist (zum Begriff s Höfer, s § 6a Rn 315f). Wird er jedoch aufgrund eines steuerlich anerkannten Arbeitsverhältnisses tätig, berechtigt die Zuwendung zum BA-Abzug (R 4c Abs 4 S 3 EStR 2012), sofern die Versorgungsleistungen einem Fremdvergleich standhalten.
Rn. 43
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Von der Nichtabzugsfähigkeit als BA lt § 4c Abs 2 EStG können darüber hinaus Zuwendungen erfasst werden, die das Trägerunternehmen an eine Pensionskasse zu Gunsten fremder ArbN erbringt (Gosch in Kirchhof/Seer, § 4c EStG Rz 7 (22. Aufl 2023)). Fremde ArbN idS sind auch ArbN, die für die Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaft des Trägerunternehmens tätig sind.