Rn. 21
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Pensionskassen sind aufsichtsrechtlich private Lebensversicherungsunternehmen und unterliegen daher gemäß § 1 Abs 1 Nr 1 VAG der staatlichen Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder bei kleinerem Volumen der Aufsicht des jeweiligen Bundeslandes. Für die Anwendbarkeit des § 4c EStG ist dies allerdings ohne Bedeutung, da die Versicherungsaufsicht Folge und nicht Voraussetzung der Einordnung als Pensionskasse ist (Rau, § 4c EStG Rz 8; Stöckler/Karst, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung 5. Teil Rz 90 (Stand 2022)).
Pensionskassen dürfen als Lebensversicherungsunternehmen nur in den Rechtsformen der AG, des VVaG, der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben werden (vgl § 8 Abs 2 VAG). In der Privatwirtschaft kommt den regulierten Pensionskassen in der Rechtsform des VVaG die größte Bedeutung zu (§ 233 VAG). Voraussetzung ist, dass
(1) |
nach der Satzung die Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen, |
(2) |
nach der Satzung mindestens 50 % der Mitglieder der obersten Vertretung Versicherte oder ihre Vertreter sind oder, wenn nur das Rückdeckungsversicherungsgeschäft betrieben wird, nach der Satzung ein solches Recht den Versicherungsnehmern eingeräumt wird, |
(3) |
ausschließlich die unter § 17 BetriebsrentenG fallenden Personen, die Geschäftsleiter oder Inhaber der Trägerunternehmen versichert werden sowie solche Personen, die der Pensionskasse durch Gesetz zugewiesen werden oder die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Versicherungsverhältnis mit der Pensionskasse fortführen, und |
(4) |
keine rechnungsmäßigen Abschlusskosten für die Vermittlung von Versicherungsverträgen erhoben und keine Vergütung für die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen gewährt werden. |
Lange Zeit wurden Pensionskassen ausschließlich in der Rechtsform des VVaG betrieben. Infolge der Reform der betrieblichen Altersversorgung durch das AVmG (BGBl I 2001, 1310) wurden aber auch verstärkt Pensionskassen in der Rechtsform der AG von Lebensversicherern als Tochterunternehmen gegründet (vgl Braun, BetrAV 2003, 114). Es handelt sich bei ihnen zumeist um Gruppen- oder Wettbewerbspensionskassen (s Rn 10). Inzwischen zeichnet sich eine Tendenz zur Übertragung ihrer Versicherungsbestände auf die Lebensversicherungsmuttergesellschaft ab.
Rn. 22
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Obwohl es sich bei Pensionskassen um Lebensversicherungsunternehmen handelt, gelten für sie aufsichtsrechtlich Besonderheiten. So besteht für Pensionskassen-VVaG grds die Genehmigungsbedürftigkeit der allgemeinen Versicherungsbedingungen und der fachlichen Unterlagen.
Dies gilt jedoch nicht für die sog deregulierte Pensionskasse. Als eine solche ist eine Pensionskasse sowohl von der Aufsicht des Auslands als auch von der Vorabkontrolle des technischen Geschäftsplans durch die Aufsichtsbehörde befreit. Die Deregulierungsmaßnahmen dienen dazu, die Wettbewerbschancen der Pensionskassen im Vergleich zu den Lebensversicherern zu verbessern (Koch, BetrAV 2003, 418). Zu den Voraussetzungen für die Regulierung einer Pensionskasse s Rn 21.