a) Grundsätzliches
Rn. 117
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Das Trägerunternehmen kann gemäß § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst d EStG grds denjenigen Betrag als BA abziehen,
Zitat
"… den die Kasse einem Leistungsanwärter iSd Buchst b S 2 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls als Abfindung für künftige Versorgungsleistungen gewährt, den Übertragungswert nach § 4 Abs 5 des BetriebsrentenG oder den Betrag, den sie an einen anderen Versorgungsträger zahlt, der eine ihr obliegende Versorgungsverpflichtung übernommen hat."
Die Vorschrift soll sicherstellen, dass das Trägerunternehmen der Unterstützungskasse das erforderliche Kapital
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für die Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft oder |
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die Übertragung ihre Versorgungsverpflichtung unter Mitgabe der benötigten Deckungsmittel auf einen anderen Versorgungsträger |
als BA zuwenden kann (BT-Drucks 7/2843, 14).
Rn. 118
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Bei einer Abfindung von Anwartschaften sind neben den vertraglichen und allgemeinen gesetzlichen Rahmenbedingungen zudem die Sonderbedingungen von § 3 BetrAVG zu beachten, wenn eine gesetzlich aufrechterhaltene Anwartschaft abgefunden werden soll. Danach sind Abfindungen nur in sehr geringem Umfang zulässig.
§ 4d Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst d EStG beschränkt den BA-Abzug für den Ersatz von Abfindungszahlungen ausdrücklich auf Leistungsanwärter, um zusätzliches Zuwendungsvolumen zum Ausgleich für die unzureichenden Zuwendungen nach § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b EStG zu schaffen.
Bei Leistungsempfängern hielt der Gesetzgeber keinen Ausgleich für erforderlich, da das Trägerunternehmen bei ihnen den Kapitalwert der laufenden Versorgungsleistung gemäß Anlage 1 zu § 4d Abs 1 EStG zuwenden darf. Wenn diese Deckungskapitalzuwendung jedoch nicht ausreicht, müsste dem Trägerunternehmen der BA-Abzug für den Ersatz einer Abfindungszahlung zugestanden werden, die den Deckungskapitalbetrag übersteigt (Höfer/Veit/Verhuven, BetrAVG Bd II Kap 9 Rz 382 (Januar 2023)), was in aller Regel der Fall ist.
Rn. 119
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Die Übertragung von Versorgungsverpflichtungen auf Dritte kann nach § 4 BetrAVG idF AltEinkG ab dem 01.01.2005 in zwei Wegen erfolgen:
- Zum einen kann die Versorgungsverpflichtung im Wege einer Schuldübernahme iSd § 415 BGB übertragen werden (§ 4 Abs 2 Nr 1 BetrAVG idF AltEinkG). In diesem Rahmen können die Kasse und der übernehmende Versorgungsträger die Höhe des Entgelts frei vereinbaren, sofern sie nicht unüblich ist.
- Zum anderen kann die Übertragung in der Weise vorgenommen werden, dass dem neuen ArbG der sog Übertragungswert gewährt wird (§ 4 Abs 2 Nr 2 iVm Abs 5 BetrAVG idF AltEinkG). Der Übertragungswert ist nach dem durch das AltEinkG neu gefassten § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 S 1 Buchst d EStG als BA abzuziehen; zur Ermittlung des Übertragungswertes vgl Höfer, DB 2004, 1426.
Rn. 120
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Darüber hinaus können auch dann Zuwendungen des Trägerunternehmens für Zwecke der Abfindung oder Übertragung von Versorgungsverpflichtungen als BA abgezogen werden, wenn die §§ 3 und 4 BetrAVG nicht anwendbar sind, also die Versorgungsanwartschaft nicht gesetzlich unverfallbar ist.
Rn. 121
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vorläufig frei
Rn. 122
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Fraglich ist, ob das Trägerunternehmen den Ersatz der Abfindungs- bzw Übertragungszahlungen auch noch nach dem Wj als BA abziehen kann, in dem die Kasse die Abfindung oder Übertragung vorgenommen hat. Gegen eine Nachholung spricht, dass es sich bei dem Ersatz von Abfindungs- bzw Übertragungszahlungen bereits um eine begünstigende Vorschrift handelt, die deshalb eng ausgelegt werden muss, und dass das Trägerunternehmen den steuerlichen Gewinn periodenfremd beeinflussen könnte, wenn eine Nachholung zunächst unterbliebener Zuwendungen möglich wäre (Höfer/Veit/Verhuven, BetrAVG Bd II Kap 9 Rz 379 (Januar 2023); Blomeyer/Rolfs/Otto, Steuerrecht A Rz 286 (8. Aufl 2022); aA Stöckler/Karst, 3. Teil Rz 474 (Dezember 2022); Dommermuth in H/H/R, § 4d EStG Rz 114 (Dezember 2022)).
b) Sonderfall: lohnsteuerfreie Übertragung auf einen Pensionsfonds (§ 4d Abs 3 EStG)
Rn. 123
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Laut § 4d Abs 3 EStG kann allerdings der BA-Abzug auch auf die 10 Jahre nach der Leistung der Zuwendung gestreckt werden, wenn die Versorgungsverpflichtung auf einen Pensionsfonds übertragen und dadurch die LSt-Freiheit der Zuwendung bewirkt wird (§ 4e Abs 3 EStG iVm § 3 Nr 66 EStG; s § 4e Rn 38ff (Höfer)).
Voraussetzung für die LSt-Freiheit ist, dass das Trägerunternehmen einen entsprechenden Antrag auf LSt-Befreiung gestellt hat. Der Antrag ist unwiderruflich und bindet auch die Rechtsnachfolger des zuwendenden Trägerunternehmens (§ 4d Abs 3 S 2 EStG).
Rn. 124
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Der Antrag gemäß § 4d Abs 3 EStG ist zugleich Voraussetzung für die durch § 3 Nr 66 EStG gewährte LSt-Freiheit der von der Unterstützungskasse an den Pensionsfonds erbrachten "Leistung", also der Zuwendung iSv § 4d Abs 3 S 1 EStG. Ohne § 3 Nr 66 EStG müsste sie der von der Übertragung betroffene ArbN versteuern. Denn sie führt bei ihm grundsätzlich zu einen lstpfl Zufluss, da er infolge der Übernahme einen Rec...