Rn. 128
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Gemäß § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 S 2 EStG dürfen Zuwendungen nicht mehr als BA abgezogen werden,
Zitat
"wenn das Vermögen der Kasse ohne Berücksichtigung künftiger Versorgungsleistungen am Schluss des Wj das zulässige Kassenvermögen übersteigt."
Das "Vermögen der Kasse" ist identisch mit dem "tatsächlichen Kassenvermögen" iSv § 5 Abs 1 Nr 3 Buchst e S 2 KStG.
Wenn das tatsächliche das zulässige Kassenvermögen übersteigt, liegt eine Überdotierung vor. Da sich der Verlust des BA-Abzugs bei Überdotierung auf die Zuwendungen gemäß § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a–d EStG bezieht, können sonstige Aufwendungen des Trägerunternehmens wie zB Zins- und Nutzungszahlungen (s Rn 19 und 167, 168) trotz Überdotierung der Kasse als BA beim Trägerunternehmen abgesetzt werden.
Rn. 129
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Eine Zuwendung gemäß § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a–d EStG ist für ein Wj nur insoweit BA beim Trägerunternehmen, als sie bezogen auf das Wj der Kasse zusammen mit dem bisherigen tatsächlichen Kassenvermögen das zulässige nicht übersteigt. Die Zuwendung muss gewissermaßen in die "Lücke" zwischen tatsächlichem und zulässigem Kassenvermögen hineinpassen.
Rn. 130
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Um die Überdotierung der Kasse zu prüfen, muss das gesamte zulässige mit dem gesamten tatsächlichen Kassenvermögen verglichen werden (Stöckler/Karst, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung 3. Teil Rz 467 u 217 (Dezember 2022); Höfer/Veit/Verhuven, BetrAVG Bd II Kap 9 Rz 397). Im Unterschied zum zulässigen Kassenvermögen braucht dabei beim tatsächlichen Kassenvermögen nicht festgestellt zu werden, welches Teilvermögen auf Leistungsempfänger, auf Leistungsanwärter und auf nicht lebenslänglich laufende Leistungen entfallen könnte. Denn in der Praxis werden die der Kasse zugewendeten Mittel regelmäßig einheitlich angelegt und nicht getrennt nach jenen Gruppen verwaltet (vgl Rau, § 4d EStG Rz 210).