Rn. 19
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Zuwendungen iSd § 4d EStG sind – unabhängig von ihrer steuerlichen Abzugsfähigkeit – Leistungen des Trägerunternehmens an eine Unterstützungskasse, die der Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und/oder von sonstigen sozialen Leistungen (s Rn 13) dienen. Bei Zuwendungen iSv § 4d EStG muss es sich um Vermögensübertragungen handeln, die die Unterstützungskasse einseitig bereichern und die nicht auf einem Leistungsaustausch beruhen (BFH vom 05.11.1992, BStBl 1993, 185; BFH vom 25.10.1972, BStBl II 1973, 79; H 4d Abs 1 EStH 2021 "Zuwendungen"). Beruhen die Leistungen des Trägerunternehmens auf einem Leistungsaustausch, liegen sog Aufwendungen vor (hierzu s Rn 167f).
Unerheblich ist, ob die Zuwendungen freiwillig erfolgen oder sich aus einer Verpflichtung des Trägerunternehmens ergeben (BFH vom 05.11.1992, BStBl II 1993, 185; H 4d Abs 1 EStH 2021 "Zuwendungen"; Rau, § 4d EStG Rz 22).
Rn. 20
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Der Zuwendungsbegriff in § 4d EStG ist somit nicht identisch mit dem in § 4c EStG; während bei § 4c EStG unter "Zuwendungen" versicherungstechnische Beiträge (Prämien) zu verstehen sind (s § 4c Rn 24 (Höfer)), ist der Zuwendungsbegriff in § 4d EStG umfassender. Es handelt sich im Rahmen von § 4d EStG bei Zuwendungen nur dann um Beiträge im versicherungstechnischen Sinne, wenn das Trägerunternehmen Prämien für eine begünstigte Rückdeckungsversicherung der Kasse gemäß § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst c EStG zuwendet.
Rn. 21
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Nicht zu den Zuwendungen iSv § 4d EStG gehören die von ArbN erbrachten Eigenbeiträge iSv § 1 Abs 2 Nr 4 BetriebsrentenG, da sie nur Pensionskassen- Pensionsfonds- und Direktversicherungszusagen betreffen.
Rn. 22
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Zuwendungen des ArbG, die durch Entgeltumwandlungen iSv § 1 Abs 2 Nr 3 BetriebsrentenG finanziert wurden, erfüllen den Zuwendungsbegriff. Eine Entgeltumwandlung liegt vor, wenn der ArbN auf Entgeltansprüche verzichtet und hierfür eine wertgleiche Versorgungsanwartschaft vom ArbG unter Einschaltung der Unterstützungskasse erhält. Mittels Entgeltumwandlung finanzierte Zuwendungen sind daher auch Zuwendungen iSv § 4d EStG.
Rn. 23
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Die Zuwendungen des Trägerunternehmens können in Geld bestehen, Geldleistungen liegen auch dann vor, wenn das Trägerunternehmen der Unterstützungskasse zwar einen bestimmten Geldbetrag zusagt, diesen aber aus Gründen der Verkürzung des Zahlungswegs nicht auszahlt, weil es mit ihr ein Darlehen in entsprechender Höhe vereinbart hat.
Zuwendungen können aber auch in Gestalt von Sachleistungen erfolgen. Die Zuwendungen eines Trägerunternehmens können somit zB in der Übertragung von Grundstücken, Wertpapieren oder Forderungen bestehen.