Rn. 131
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Das tatsächliche Kassenvermögen ist gemäß § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 S 2 EStG
Zitat
"ohne Berücksichtigung künftiger Versorgungsleistungen"
anzusetzen. Es handelt sich bei dem tatsächlichen Kassenvermögen um das sog Reinvermögen, die Differenz zwischen der Summe der Aktiva und der Summe der Passiva der Kasse (Höfer/Veit/Verhuven, BetrAVG Bd II Kap 9 Rz 401 (Januar 2023)).
Bei den Schuldposten dürfen allerdings die künftigen Versorgungsleistungen, also die Schuld aus den Versorgungsversprechen, nicht berücksichtigt werden. Denn wegen des Fehlens des Rechtsanspruchs auf die Kassenleistungen besteht nach Ansicht des Gesetzgebers insoweit rechtlich keine Verbindlichkeit der Kasse (BT-Drucks 7/1281, 36). Auch wenn die Rspr mittlerweile dem Ausschluss des Rechtsanspruchs kaum noch Bedeutung beimisst (s Rn 16), darf der Verpflichtungswert aus künftigen Versorgungsleistungen bei der Ermittlung des Reinvermögens nicht abgesetzt werden.
Rn. 132
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Um festzustellen, ob eine Überdotierung vorliegt, wird dem zulässigen Kassenvermögen – es soll in dem nachfolgenden Bsp EUR 65 000 betragen – das Reinvermögen der Kasse gegenübergestellt.
Beispiel:
|
EUR |
Summe der Aktiva der Kasse vor Zunahme der Zuwendung |
60 000 |
Summe der Schulden der Kasse ohne die Schuld aus den Versorgungsversprechen |
5 000 |
Wert der künftigen Versorgungsleistungen |
100 000 |
tatsächliches Kassenvermögen = modifiziertes Reinvermögen (EUR 60 000 ./. EUR 5 000) |
55 000 |
Wenn der Kasse gemäß § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a – d EStG EUR 12 500 zugewendet werden, würde sich das tatsächliche Kassenvermögen auf EUR 67 500 (EUR 55 000 + EUR 12 500) erhöhen. Da aber das zulässige Kassenvermögen nur EUR 65 000 ausmacht, sind mit steuerlicher Wirkung nur EUR 10 000 zuwendbar (EUR 65 000 ./. EUR 55 000); die überschießenden EUR 2 500 dürfen nicht als BA abgesetzt werden.