Rn. 123
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Laut § 4d Abs 3 EStG kann allerdings der BA-Abzug auch auf die 10 Jahre nach der Leistung der Zuwendung gestreckt werden, wenn die Versorgungsverpflichtung auf einen Pensionsfonds übertragen und dadurch die LSt-Freiheit der Zuwendung bewirkt wird (§ 4e Abs 3 EStG iVm § 3 Nr 66 EStG; s § 4e Rn 38ff (Höfer)).
Voraussetzung für die LSt-Freiheit ist, dass das Trägerunternehmen einen entsprechenden Antrag auf LSt-Befreiung gestellt hat. Der Antrag ist unwiderruflich und bindet auch die Rechtsnachfolger des zuwendenden Trägerunternehmens (§ 4d Abs 3 S 2 EStG).
Rn. 124
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Der Antrag gemäß § 4d Abs 3 EStG ist zugleich Voraussetzung für die durch § 3 Nr 66 EStG gewährte LSt-Freiheit der von der Unterstützungskasse an den Pensionsfonds erbrachten "Leistung", also der Zuwendung iSv § 4d Abs 3 S 1 EStG. Ohne § 3 Nr 66 EStG müsste sie der von der Übertragung betroffene ArbN versteuern. Denn sie führt bei ihm grundsätzlich zu einen lstpfl Zufluss, da er infolge der Übernahme einen Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen gegen den Pensionsfonds erwirbt (vgl BT-Drucks 14/5150, 34).
Die §§ 4d Abs 3, 3 Nr 66 EStG wurden auf die Übertragung auf einen Pensionsfonds beschränkt, um diesen neuen Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung zu fördern.
Rn. 125
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Stellt das Trägerunternehmen nicht den gemäß § 4d Abs 3 S 1 EStG und § 3 Nr 66 EStG erforderlichen Antrag, wird die Leistung der Unterstützungskasse an den Pensionsfonds beim ArbN als zugeflossener Arbeitslohn besteuert. Das Trägerunternehmen darf dann aber den Zuwendungsbetrag in voller Höhe als BA abziehen, wenn ihn die Unterstützungskasse im gleichen Jahr an den Pensionsfonds leistet.
Rn. 126
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Zum Mechanismus der Zehn-Jahres-Verteilung folgende Bsp:
Beispiel 1:
Der ArbG A hat seinen ArbN Unterstützungskassenzusagen erteilt. Die bislang mit der Versorgung betraute Unterstützungskasse U verfügt über keinerlei Vermögen. Die Versorgungsverbindlichkeiten sollen im Wj 01für die ArbN lohnsteuerfrei auf den Pensionsfonds P übertragen werden. P verlangt von U für die Übernahme der Verpflichtungen EUR 1 000 000.
Damit U ihre Verbindlichkeit gegenüber P erfüllen kann, wendet A der U im Jahr 01 EUR 1 000 000 zu. Nachdem A den gemäß §§ 3 Nr 66, 4d Abs 3 EStG erforderlichen Antrag gestellt hat, kann er die Zuwendung aber nicht als BA im Wj 01 geltend machen. Vielmehr ist der Betrag gleichmäßig iHv jeweils EUR 100 000 über die Jahre 02 bis 11 als BA anzusetzen.
Beispiel 2:
Die U aus Bsp (1) verfügt über ein tatsächliches bares Kassenvermögen iHv EUR 200 000. Das zulässige Kassenvermögen beträgt hingegen nur EUR 100 000; U ist also im steuerrechtlichen Sinne überdotiert.
Damit U die von P geforderten EUR 1 000 000 zahlen kann, wendet A der U im Wj 01 EUR 800 000 zu. A kann sie wegen der Antragstellung nur gleichmäßig verteilt iHv jeweils EUR 80 000 über die Jahre 02 bis 11 als BA abziehen.
Rn. 127
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Auch wenn die LSt-Freiheit gemäß § 3 Nr 66 EStG zu begrüßen ist, erscheint die damit verbundene Verschlechterung des BA-Abzugs steuersystematisch als Kuriosum. Die vollständige LSt-Freiheit für die Zuwendung, die die Unterstützungskasse vom Unternehmen für die Übertragung erhält, wird mit der Streckung des BA-Abzugs auf 10 Jahre erkauft, geht also zu Lasten des die Zuwendung leistenden Unternehmens.