Rn. 89
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Seit dem StÄndG 1992 darf gemäß § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst c S 1 EStG das Trägerunternehmen ausdrücklich auch Prämienzuwendungen für Leistungsempfänger als BA abziehen. Für Leistungsempfänger werden zur Finanzierung von Rückdeckungsversicherungen Einmalprämien aufgewendet, weil nur sie sicherstellen, dass der Versicherer umgehend Rentenleistungen zur Abdeckung der zugesagten Versorgungsleistungen erbringen kann.
Nach Auffassung der FinVerw (R 4d Abs 7 EStR 2012) können Einmalprämien mit steuerlicher Wirkung zugewendet werden, wenn die zugesagten Leistungen erst bei oder nach Eintritt des Versorgungsfalles rückgedeckt werden. Dabei unterliegt der BA-Abzug nicht wie bei den Leistungsanwärtern besonderen Einschränkungen. Es darf nur der Zusageinhalt der einzelnen Versorgungszusage nicht überdeckt werden (s Rn 87). Dies bedeutet aber auch, dass nur der im Zeitpunkt der Zuwendung noch bestehende Leistungsumfang versichert werden darf. Es ist unzulässig, einen früheren Leistungsumfang, etwa den höheren bei Leistungsbeginn, rückzudecken. Denn dies würde bei laufenden Rentenzahlungen eine Überdeckung bewirken, da der Verpflichtungsumfang seitdem durch das höhere Alter des Begünstigten und die damit verbundene geringere Lebenserwartung abgenommen hat.
Rn. 89a
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Der Gesetzeswortlaut stellt bei dem rückzudeckenden Leistungsumfang nicht auf den Zeitpunkt der Zuwendung, sondern auf die Verhältnisse am Schluss des Wj ab. Dies würde bei wörtlicher Auslegung dazu führen, dass die erste Rentenzahlung nicht sogleich nach dem Monat der Einmalprämienzahlung erfolgen könnte, sondern erst im ersten Monat des Folgejahres. Für die Monate seit der Prämienzahlung bis dahin wäre die Rückdeckungsversicherung nicht kongruent, da sie noch nicht leistet, die Kasse aber die Renten bereits zahlen muss.
Diese Rechtsfolge hat der Gesetzgeber aber sicherlich nicht beabsichtigt. Das Abstellen auf den Leistungsumfang am Schluss des Wj wird man im Sinne eines Leistungsumfangs im Jahr der Zuwendung verstehen müssen, wobei es auf den Leistungsumfang im Zeitpunkt der Einmalbeitragszahlung innerhalb des Jahres ankommt.
Rn. 90
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Der in § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst c S 1 EStG gebrauchte Begriff "Leistungsempfänger" entspricht demjenigen in Buchst a S 2 u S 3. Folglich sind Leistungsempfänger
- ehemalige ArbN des Trägerunternehmens (Rz 30ff),
- deren Hinterbliebene (Rz 32) und
- ArbN gleichgestellte Personen und deren Hinterbliebene (s Rn 33).