Rn. 133
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Für Wj, die nach dem 31.12.1995 enden, ist der Grundbesitz der Kasse gemäß § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 S 3 Hs 1 EStG seit dem JStG 1996
Zitat
"mit 200 Prozent der Einheitswerte anzusetzen, die zu dem Feststellungszeitpunkt maßgebend sind, der dem Schluss des Wj folgt."
Dieses Wertermittlungsverfahren für inländische Grundstücke soll zwischen den einzelnen Vermögensarten der Kasse einen ausgewogeneren Ansatz bewirken (Pinkos, BetrAV 1996, 297).
Wenn zB bei Gleichlauf von Wj und Kj der EW des Grundbesitzes zum Feststellungszeitpunkt 01.01.2023 100 Geldeinheiten beträgt, so gilt für das zum 31.12.2022 festzustellende tatsächliche Kassenvermögen ein Wert von 200 Geldeinheiten beim Grundvermögen.
Für Wj, die vor dem 01.01.1996 endeten, war der Grundbesitz regelmäßig mit 140 % seines EW anzusetzen.
Rn. 134
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Eine Rückdeckungsversicherung ist gemäß § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 S 3 Hs 2 EStG seit dem JStG 1996
Zitat
"mit dem Wert des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals zuzüglich der Guthaben aus Beitragsrückerstattung am Schluss des Wj anzusetzen."
Diese Bewertung gilt sowohl für "begünstigte" als auch für "nicht begünstigte" Versicherungen, also auch bei Versicherungen, deren Prämien nicht zum BA-Abzug berechtigen. Im Unterschied zur Rechtslage vor dem JStG 1996 wird nicht mehr zwischen Leistungsanwärtern und Leistungsempfängern differenziert.
Rn. 135
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Ein Guthaben aus Beitragsrückerstattung wird beim tatsächlichen Kassenvermögen immer berücksichtigt. Beim zulässigen Kassenvermögen ist es aber nur insoweit anzusetzen, wie es dem Begünstigten zusteht (sinngemäß § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 S 6 EStG).
Der Gesetzeswortlaut ist hinsichtlich der Rückdeckungsversicherungen teilweise überholt. So spricht § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 S 5 vom "geschäftsplanmäßigen Deckungskapital", das regelmäßig aber nur noch für vor dem 27.09.1994 abgeschlossene Versicherungen festgestellt wird. Für danach kontraktierte Lebensversicherungen gilt der Rückkaufswert aus der Prämienkalkulation und das "gezillmerte" Deckungskapital, modifiziert um die gleichmäßige Verteilung der Abschlusskosten in den ersten fünf Versicherungsjahren (Höfer/Veit/Verhuven, BetrAVG Bd II Kap 9 Rz 419 (Januar 2023)). Der Verweis auf § 176 Abs 3 VVG in S 6 zum § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 EStG ist ab 2018 durch den Verweis auf die Werte aus § 169 Abs 3 u 4 VVG ersetzt worden.
Rn. 136
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Gemäß § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 S 3 EStG ist das übrige Vermögen
Zitat
"mit dem gemeinen Wert am Schluss des Wj zu bewerten."
Folglich gelten für das übrige Vermögen die Vorschriften des BewG, die sowohl für die Aktiva als auch für die Passiva der Kasse anzuwenden sind. Gemäß § 9 Abs 2 BewG ist der gemeine Wert oder Verkehrswert der Preis, der für die einzelnen Gegenstände des Kassenvermögens im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.