Rn. 110

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Gemäß § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 S 2 EStG dürfen Zuwendungen nicht als BA abgezogen werden, wenn das tatsächliche Kassenvermögen das zulässige Kassenvermögen übersteigt. Seit dem JStG 1996 gilt dieser Grundsatz nicht nur für Regelzuwendungen nach § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a u b EStG, sondern auch für Zuwendungen in Form von Rückdeckungsversicherungsprämien.

Bei einer begünstigten Rückdeckungsversicherung ist das zulässige Kassenvermögen gemäß § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 S 5 Hs 1 EStG

Zitat

"der Wert des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals aus der Versicherung am Schluss des Wj."

 

Rn. 111

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Wenn eine partielle Rückdeckungsversicherung vorliegt, mindert sich das zulässige Kassenvermögen, das für die Regelzuwendungen nach § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 S 4 EStG berechnet wird, gemäß § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 S 5 Hs 2 EStG

Zitat

"in dem Verhältnis (…), in dem die Leistungen der Kasse durch die Versicherung gedeckt sind."

 

Beispiel:

Wenn der von der Kasse zugesagte Jahresbetrag der Anwartschaft auf Altersrente EUR 5 000 beträgt, muss von dem zulässigen Kassenvermögen für die ungekürzte Regelzuwendung iHv EUR 10 000 (EUR 5 000 × 0,25 × 8) ein Betrag von EUR 8 000 (EUR 10 000 × 0,8) abgezogen werden, wenn der Deckungsgrad der partiellen Rückdeckungsversicherung 80 % ausmachen würde.

Zu den EUR 2 000, die als zulässiges Kassenvermögen aus der Regelzuwendung übrig bleiben, wird der Deckungskapitalwert der Rückdeckungsversicherung hinzuaddiert, um das gesamte zulässige Kassenvermögen zu erhalten.

 

Rn. 112

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Soweit bei einer Rückdeckungsversicherung die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, gelangt gemäß § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 S 6 EStG

Zitat

"der nach § 169 Abs 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechnete Zeitwert"

zum Ansatz.

 

Rn. 113

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Beim tatsächlichen Kassenvermögen ist der Wert der Rückdeckungsversicherung mit dem Deckungskapital und dem Überschuss am Ende des Wj anzusetzen (§ 4d Abs 1 S 1 Nr 1 S 3 EStG).

Beim zulässigen Kassenvermögen gilt dies auch, wenn der Überschuss dem Begünstigten zusteht und die garantierte Versicherungsleistung ebenfalls ihm voll zugutekommen soll. Wenn allerdings nur ein Teil der garantierten Versicherungsleistung dem Begünstigten gewährt wird und/oder auch nicht der Überschuss, so darf beim zulässigen Kassenvermögen nur das korrespondierende Deckungskapital berücksichtigt werden.

 

Rn. 114

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Wenn die Voraussetzungen für eine begünstigte Rückdeckungsversicherung nicht erfüllt sind, darf beim zulässigen Kassenvermögen für den Leistungsanwärter oder Leistungsempfänger nicht mehr das geschäftsplanmäßige Deckungskapital angesetzt werden, sondern nur noch der Wert gemäß § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 S 4 EStG. Das ist bei Leistungsanwärtern das Achtfache der mit dem Leistungsartfaktor gewichteten Anwartschaft (s Rn 79, 80) und bei Leistungsempfängern der mit dem Vervielfältiger gemäß der Anlage 1 zu § 4d Abs 1 EStG multiplizierte Jahresbetrag der Leistung (s Rn 40).

Beim tatsächlichen Kassenvermögen wird die nicht begünstigte Rückdeckungsversicherung mit dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital zzgl eines eventuellen Guthabens aus Beitragsrückerstattung angesetzt. Weil bei Leistungsanwärtern das zulässige Kassenvermögen an das Achtfache der Regelzuwendung gemäß § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b EStG gebunden ist, stößt das tatsächliche Kassenvermögen schnell an das zulässige. Dadurch kann bei der nicht begünstigten Rückdeckungsversicherung nur ein geringfügiges Anwartschaftspolster aufgebaut werden.

Die Rechtslage für nicht begünstigte Rückdeckungsversicherungen ergibt sich bei wörtlicher Auslegung erst aus der durch das JStG 1996 geschaffenen Gesetzesfassung.

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