Rn. 91
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Gemäß § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst c S 2 EStG ist der BA-Abzug für eine Rückdeckungsversicherungsprämie zulässig, wenn
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der Leistungsanwärter die in § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b S 2 u 5 EStG genannten Voraussetzungen als ArbN, Hinterbliebener von ArbN oder ihnen Gleichgestellter erfüllt (s Rn 92), |
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sich die Versicherungsdauer auf den Zeitraum vom Versicherungsabschluss bis zum Beginn der Altersleistung erstreckt, mindestens jedoch bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres (s Rn 93) und |
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während dieser Zeit jährlich Beiträge gezahlt werden, die der Höhe nach gleich bleiben oder steigen (s Rn 94). |
Rn. 92
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
zu (1): Leistungsanwärter
§ 4d Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b S 2 EStG begrenzt ua die Zuwendung auf diejenigen Leistungsanwärter (s Rn 30ff), die am Schluss des Wj das 30./28./27./23. Lebensjahr vollendet haben (R 4d Abs 8 S 7 EStR 2012 und s Rn 9c). Folglich können Prämienzuwendungen vor Vollendung jener Alter grds nicht als BA abgezogen werden (vgl BMF vom 28.11.1996, BStBl I 1996, 1435 zum Mindestalter 30); zur Sonderregelung in § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst c S 3 EStG, die für Begünstigte unterhalb der Mindestalter den BA-Abzug einer Prämie für die Altersleistung erlaubt, wenn sie mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschieden oder wenn Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistungen zugesagt sind, s Rn 98, 99.
Die übrigen Voraussetzungen, die § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b S 2 u 5 EStG für den BA-Abzug bei der Zuwendung für Versorgungsanwärter nennen, gelten für den Prämienabzug bei anwartschaftsorientierten Zuwendungen gleichermaßen (s Rn 67ff).
Rn. 93
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
zu (2): Versicherungsdauer
§ 4d Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst c S 2 EStG regelt nur den BA-Abzug für Prämien zur Finanzierung der Altersleistung. Den Prämienabzug für die Invaliden- und die Hinterbliebenenleistung und für die Altersleistung für Begünstigte unterhalb der Mindestalter behandelt S 3. Der Gesetzgeber spricht im S 2 unpräziser von "Leistungen der Altersversorgung", womit er allerdings nach der Definition des § 1 Abs 1 S 1 BetriebsrentenG wohl ungewollt auch Leistungen der Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung einbezieht.
S 2 schreibt eine Mindestversicherungsdauer bis zum Beginn der Altersleistung vor. Der Zeitpunkt, zu dem frühestens die Altersleistungen aus der Versicherung fällig werden dürfen, ist das vollendete 55. Lebensjahr des Begünstigten (R 4d Abs 8 S 3 EStR 2012). Voraussetzung ist allerdings, dass die Versorgungszusage tatsächlich eine Altersleistung für dieses Alter vorsieht. Mit der Untergrenze wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass wirklich nur Altersleistungen finanziert werden.
Die Prämienzahlung muss sich grds wegen des vorletzten Hs von S 2 des § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst c EStG auf die Zeit bis zum Beginn der Altersleistung erstrecken. Allerdings kann die Versicherung auch beliebig später nach der Zusageerteilung an den Begünstigten beginnen.
Rn. 94
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
zu (3): Beitragszahlungen
§ 4d Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst c S 2 EStG fordert eine Gleichverteilung der Prämienzahlung vom Versicherungsbeginn bis zur Fälligkeit der Altersleistung, wobei die Prämie pro Jahr mindestens gleich hoch sein muss, jedoch auch steigen darf. Bei Rückdatierung einer Versicherung wird daher der BA-Abzug für die Beitragszuwendung nicht gewährt. Denn es handelt sich dabei um eine unzulässige Einmalprämienfinanzierung, weil einmalig ein Betrag zur Abgeltung einer bislang nicht vorgenommenen Beitragszahlung aufgewendet wird.
Erlaubt ist dagegen die Finanzierung einer Lebensversicherung durch laufende Einmalprämien, die im wirtschaftlichen Ergebnis Jahresprämien sind. Diese Prämien können dann als BA abgezogen werden, wenn der Versicherungsvertrag von vornherein Einmalprämienzahlungen vorsieht, die vom Beginn der Versicherung bis zum frühesten Beginn der Altersleistung jährlich in absolut gleicher oder steigender Höhe zu zahlen sind. Der BA-Abzug von fallenden oder abgesenkten Einmalprämien ist unzulässig.
Es handelt sich allerdings auch dann um jährlich gleich bleibende Prämien, wenn der Versicherer auf Geheiß der Kasse den im Wj angefallenen Leistungsüberhang (unter anderem Überschussbeteiligung, Rückkaufswertzahlungen für mit verfallbarer Anwartschaft ausgeschiedene ArbN) mit den Prämien aus Versicherungen für Leistungsanwärter ganz oder zum Teil verrechnet (R 4d Abs 9 S 2 EStR 2012; Pinkos, BetrAV 1992, 241). Nur der Nettobetrag ist BA (R 4d Abs 9 S 3 EStR 2012).
Der BA-Abzug von Prämien, die im Zeitablauf – wie auch immer – steigen, ist uneingeschränkt zulässig.
Das Gesetz äußert sich nicht zur Frage der Einstellung der Prämienzahlung durch das Trägerunternehmen. Nach Ansicht der FinVerw (BMF vom 28.11.1996, BStBl I 1996, 1435) verliert die Versicherung durch die Nichtzahlung der Prämie nicht ihren ursprünglichen Charakter als Versicherung gegen laufenden Beitrag. Wenn nach einer Unterbrechung die Beitragszahlungen später wieder aufgenommen werden, sind die Jahresbeiträ...