Rn. 95
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Abweichend von § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst c S 2 EStG gestattet S 3 den BA-Abzug von Prämienzahlungen für die Rückdeckung von Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen auch bei Leistungsanwärtern, die das 30./28./27./23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die also jünger sind.
Rn. 96
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
§ 4d Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst c S 3 Hs 1 u 2 EStG lautet:
Zitat
"Das Gleiche gilt für Leistungsanwärter, die das nach Buchstabe b Satz 2 jeweils maßgebende Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für Leistungen der Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung …"
Die Einleitung "Das Gleiche gilt" bezieht sich auf die unmittelbar zuvor genannte letzte Voraussetzung von S 2, auf die Forderung, dass sich die Prämienzahlung auf die Zeit vom Versicherungsabschluss bis zur Fälligkeit der Altersleistung (mindestens Alter 55) erstreckt und dass die Prämie absolut gleich bleibt oder steigt. Jedoch kann lt EStR 2012 die Prämie für den Invaliditäts- und Todesfallschutz auch auf kürzere Zeiträume begrenzt werden, wenn die Versorgungszusage Invaliditäts- und Todesfallschutz für einen kürzeren Zeitraum gewährt und die Versorgungszusage eine Altersleistung frühestens ab dem vollendeten 55. Lebensjahr vorsieht und sie sich unmittelbar an das Ende des Versicherungsvertrages anschließt (R 4d Abs 8 S 4f EStR 2012).
Wenn das Unternehmen den BA-Abzug für reine Invaliditäts- und/oder Todesfallversicherungen mit kürzerer Laufzeit als bis zum vollendeten 55. Lebensjahr begehrt, weil die Versorgungszusage den Schutz nicht bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres erstreckt, wird man den mindestens gleichbleibenden Beitrag auf die Dauer des Versorgungschutzes verteilen müssen.
Rn. 97
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Eine Versorgungszusage auf Invaliditäts- und Todesfallschutz kann eine Wartezeit enthalten. So werden beispielsweise in der Zusage an einen 22-Jährigen Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen erst nach 3 Jahren Wartezeit ab dem Alter 25 gewährt. Die Prämienzahlung für die Rückdeckungsversicherung beginnt im Alter 22, wobei im Versicherungsvertrag auch eine Wartezeit von 3 Jahren vorgesehen ist.
Die Prämien sind bereits in der Wartezeit als BA abzugsfähig. Denn es handelt sich nur um eine Vorverlegung des Prämienzahlungszeitraums. Die Streckung des Zeitraums führt zu niedrigeren jährlichen Prämien. Damit ist der Zweck des Gesetzes erfüllt, der in § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b S 2 EStG eine Gleichverteilung der Prämienzahlung vom Versicherungsbeginn bis zur Fälligkeit der Leistung fordert.