Rn. 14

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Die Legaldefinition der Unterstützungskasse (§ 1b Abs 4 S 1 BetrAVG) verlangt, dass es sich bei der Kasse um eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung handelt. Keine Unterstützungskasse liegt demnach vor, wenn das Trägerunternehmen nur einen nichtrechtsfähigen Versorgungsfonds angelegt hat, auch wenn das Fondsvermögen als Sondervermögen aus dem sonstigen BV des ArbG ausgeschieden und seiner freien Verfügung entzogen ist, so dass eine dauernde Verwendung für die Versorgungszwecke gesichert erscheint. Folglich erfüllt die insolvenzsichere Auslagerung von Deckungsmitteln iSv § 246 Abs 2 S 2 HGB – zB bei einem Contractual Trust Arrangement (CTA) – nicht den Unterstützungskassenbegriff.

 

Rn. 15

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Entgegen der Definition der Unterstützungskasse, nach der es sich bei ihr um eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung handeln muss, scheidet der BA-Abzug gemäß § 4d EStG nicht schon dann aus, wenn die Unterstützungskasse noch nicht rechtsfähig ist (BFH vom 12.06.2002, BFH/NV 2003, 18). Denn sie ist dann bereits den Regeln über den sog Vorverein unterworfen. Damit ist den mit dem in § 4d EStG iVm § 1b Abs 4 BetrAVG verankerten Rechtsfähigkeitserfordernis verbundenen Zwecken genügt, das Kassenvermögen und die Versorgungsleistungen zu sichern und zugleich eine Trennung dieses Vermögens von dem Vermögen des Trägerunternehmens herzustellen.

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