Rn. 63
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Wenn die Kasse nur Hinterbliebenenversorgung gewährt, galt gemäß § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b S 2 Hs 2 EStG in seiner bis vor 2018 geltenden Fassung
Zitat
"als Leistungsanwärter jeder ArbN oder ehemalige ArbN des Trägerunternehmens, der am Schluss des Wj, in dem die Zuwendung erfolgt, das 27. Lebensjahr vollendet hat und dessen Hinterbliebene die Hinterbliebenenversorgung erhalten können."
Ab dem 01.01.2018 lautet die Vorschrift folgendermaßen:
Zitat
"soweit die Kasse nur Hinterbliebenenversorgung gewährt, gilt als Leistungsanwärter jeder ArbN oder ehemalige ArbN des Trägerunternehmens, der am Schluss des Wj, in dem die Zuwendung erfolgt, das nach dem ersten Hs maßgebende Lebensjahr vollendet hat und dessen Hinterbliebene die Hinterbliebenenversorgung erhalten können."
Somit gelten in der ab 2018 maßgeblichen Fassung wegen des Bezuges auf den ersten Hs auch die abgestaffelten Mindestalter (s Rn 9c), wenn nur Hinterbliebenenversorgung zugesagt wurde.
Leistungsanwärter ist nicht der potenzielle Hinterbliebene, sondern die Person, die bei ihrem Ableben eine Hinterbliebenenversorgung auslösen würde, dh der versorgungsberechtigte ArbN (R 4d Abs 5 S 2 EStR 2012). Dagegen gehören die potenziellen Hinterbliebenen von Empfängern von Alters- und Invalidenrente nicht zu den Leistungsanwärtern auf Hinterbliebenenversorgung. Denn sie werden bereits durch die pauschalen Vervielfältiger aus der Anlage 1 zum EStG, die für die Alters- und Invalidenrentner gelten (s Rn 36), erfasst.
Rn. 64
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Die Personen, die beim Tod des Leistungsanwärters eine Hinterbliebenenversorgung auslösen könnten, müssen am Schluss des Wj der Zuwendung noch nicht vorhanden sein (R 4d Abs 5 S 2 EStR 2012). Zum Beispiel gilt auch ein Junggeselle, der durch spätere Heirat eine Anwartschaft auf Witwenrente auslösen kann, als Leistungsanwärter.
Wenn beim Tod des Leistungsanwärters die Hinterbliebenenleistung nicht sofort, sondern erst nach dem Bilanzstichtag ausgezahlt wird, ist am Stichtag kein Leistungsanwärter mehr, aber auch kein Leistungsempfänger iSd gesetzlichen Definition vorhanden. Dennoch dürfte eine Deckungskapitalzuwendung für den Hinterbliebenen zulässig sein (Höfer/Veit/Verhuven, BetrAVG Bd II Kap 9 Rz 171 (Januar 2023)).
Rn. 65
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Die Formulierung in § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b S 2 Hs 2 EStG
Zitat
"soweit die Kasse nur Hinterbliebenenversorgung gewährt"
ist nicht so auszulegen, als seien Zuwendungen für die auf die Hinterbliebenenversorgung beschränkten Leistungsanwärter nicht möglich, wenn die Kasse für andere Leistungsanwärter auch oder nur andere Leistungsarten (Alters- und Invalidenleistungen) gewährt. Vielmehr sind Hinterbliebenenanwartschaften auch dann zu beachten, wenn für eine Anwärtergruppe nur Hinterbliebenenversorgung zugesagt ist und für andere Personengruppen andere Leistungsarten vorgesehen sind.