Rn. 153
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Bei Konzern-, Gruppen- und Wettbewerbsunterstützungskassen gilt seit dem StÄndG 1992 der Grundsatz der Segmentierung (aA BFH vom 29.01.2003, BStBl II 2003, 599, nach dem dieser Grundsatz schon vorher galt). Die Zuwendungen und das zulässige Kassenvermögen sind an dem Versorgungsniveau der Leistungsanwärter des jeweiligen Trägerunternehmens auszurichten, um eine Fremdbestimmung durch andere Trägerunternehmen zu verhindern. Auch die Sonderregelung (s Rn 58ff), die auf die von der Kasse gezahlten Durchschnittsrenten abstellt, richtet sich nach dem Leistungsniveau der Leistungsempfänger des jeweiligen Trägerunternehmens, so dass eine Fremdbestimmung durch das von anderen Unternehmen gewährte Leistungsniveau nicht geschieht.
Nach der Auffassung des FG Nbg gilt der Grundsatz der Segmentierung auch hinsichtlich der KSt-Freiheit der Kassen, die von mehreren Trägerunternehmen dotiert werden. Überdotierungen hinsichtlich eines Trägerunternehmens können also nicht mit Unterdeckungen bezüglich eines anderen Trägerunternehmens verrechnet werden (FG Nbg vom 16.04.2013, 1 K 1741/10, EFG 2013, 1258). Dieser zutreffenden Auffassung ist aber der BFH bei der KSt nicht gefolgt (BFH vom 26.11.2014, I R 37/13, BStBl II 2015, 813). Dies überrascht, da sich die KSt grundsätzlich an der einkommensteuerlichen Behandlung orientiert und dies hinsichtlich des zulässigen und des tatsächlichen Kassenvermögens auch ausdrücklich tut (§ 5 Abs 1 Nr 3 Buchst e KStG). Wenn aber bei der ESt die Segmentierung gilt, müsste sie auch bei der KSt zu beachten sein.
Rn. 154
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Schwieriger ist es, dem Grundsatz der Segmentierung auch bei dem tatsächlichen Kassenvermögen zu genügen. Denn eine genaue Zuordnung des tatsächlichen Kassenvermögens auf die einzelnen Trägerunternehmen ist nur dann möglich, wenn von Anfang an die vom jeweiligen Unternehmen empfangenen Mittel und die für die ArbN des jeweiligen Unternehmens gezahlten Leistungen getrennt erfasst und auch der Investitionserfolg getrennt ermittelt wurde. Anderenfalls können die tatsächlich vorgenommenen Zuwendungen und Leistungen pro Trägerunternehmen nur schätzungs- oder näherungsweise festgestellt werden (Stöckler/Karst, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung 3. Teil Rz 491 (Dezember 2022); Höfer/Veit/Verhuven, BetrAVG Bd II Kap 9 Rz 478f (Januar 2023)).
Rn. 155
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Wenn ein konzerngebundenes Trägerunternehmen Zuwendungen an eine Konzernkasse vornimmt, können dadurch andere Trägerunternehmen desselben Konzerns indirekt begünstigt werden. In einem solchen Fall liegen dann, abhängig vom Verhältnis der Konzernunternehmen untereinander, uU vGA oder verdeckte Einlagen vor (BFH vom 29.01.1964, BStBl III 1965, 27).
Selbst wenn in der Praxis durch die Schaffung von § 4d EStG im Jahre 1974 und durch das StÄndG 1992 sowie das JStG 1996 vGA bzw verdeckte Einlagen von geringerer Bedeutung sind, sollten Konzernunternehmen kritisch prüfen, ob die FinVerw Anlass zu einer Beanstandung haben könnte (Höfer/Veit/Verhuven, BetrAVG Bd II Kap 9 Rz 480f (Januar 2023); aA Stöckler/Karst, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung 3. Teil Rz 492 (Dezember 2022)).