Rn. 50

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

§ 4d Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a S 1 EStG iVm Anlage 1 zu § 4d Abs 1 EStG stellt auf das erreichte Alter des jeweiligen Leistungsempfängers ab. Das Trägerunternehmen muss folglich die Deckungskapitalzuwendungen pro Leistungsempfänger festlegen (Individualisierung).

Eine Dokumentation der Zuordnung der Zuwendungen erleichtert es, dem Gebot der Individualisierung bei der Deckungskapitalzuwendung für Leistungsempfänger zu genügen. Dabei sollte festgehalten werden

  • Name oder Personalnummer des Leistungsempfängers,
  • Geschlecht,
  • Geburtsdatum,
  • Zeitpunkt von Leistungsbeginn und von Leistungserhöhung,
  • Jahresbetrag der Leistung und
  • Deckungskapitalzuwendung.
 

Rn. 51

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Die individuelle Betrachtungsweise hat zur Folge, dass dann, wenn eine Deckungskapitalzuwendung für eine konkrete Person vorgenommen worden ist, sie kein weiteres Mal getätigt werden kann (Höfer/Veit/Verhuven, BetrAVG Bd II Kap 9 Rz 142 (Januar 2023)). Das gilt auch für den Fall, dass das tatsächliche Kassenvermögen das zulässige Kassenvermögen noch nicht erreicht hat und eine Deckungskapitalzuwendung aufgrund des Todes eines Leistungsempfängers unterblieben ist.

 

Beispiel:

Für den im Wj verstorbenen Leistungsempfänger A ist keine Deckungskapitalzuwendung getätigt worden. Für den Leistungsempfänger B hingegen bereits die volle zulässige. Es kann dann die zu Lebzeiten von A noch mögliche Nachholung der Deckungskapitalzuwendung nicht auf B übertragen werden.

 

Rn. 52

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Anders als bei den Leistungsempfängern ist bei den Leistungsanwärtern keine Individualisierung geboten. Pauschale Anwartschaftszuwendungen sind also so lange zulässig, wie sie insgesamt den Zuwendungsrahmen für Leistungsanwärter nicht übersteigen. Daher empfiehlt es sich für ein Trägerunternehmen, das den Zuwendungsrahmen von § 4d EStG nicht voll ausschöpft, die Zuwendungen zuerst soweit wie möglich den Versorgungsanwärtern zuzuordnen und den verbleibenden Zuwendungsbetrag als Deckungskapitalzuwendung für die Leistungsempfänger zu verwenden. So kann die Möglichkeit, Deckungskapital zuzuwenden, möglichst lange offengehalten werden.

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