Rn. 101

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Gemäß § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst c S 4 EStG ist der BA-Abzug ausgeschlossen,

Zitat

"wenn die Ansprüche aus der Versicherung der Sicherung eines Darlehens dienen."

Steuerschädlich ist somit die Verpfändung oder Abtretung der Deckungsmittel zur Absicherung eines Kredites, der dem Trägerunternehmen (oder einem Dritten) von einem Kreditgeber gewährt worden ist. Darüber hinaus verbietet das Gesetz auch die direkte Kreditierung der Deckungsmittel durch den Versicherer an das Trägerunternehmen mittels Beleihung bzw Vorauszahlung oder Policendarlehen oder die unmittelbare Darlehensvergabe an die Kasse, die ihrerseits diese Beträge an das Trägerunternehmen weiterleiten könnte (BMF vom 08.01.1992, DB 1992, 300; Doetsch, BB 1995, 2553; Höfer/Veit/Verhuven, BetrAVG Bd II Kap 9 Rz 348 (Januar 2023)). Dies folgt aus einem "Erst-Recht-Schluss", denn wenn schon die Darlehenssicherung durch die Rückdeckungsversicherung unzulässig ist, muss dies auch für die direkte oder indirekte Kreditierung der Finanzmittel an das Trägerunternehmen gelten. S auch H 4d Abs 610 EStH 2021.

 

Rn. 102

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Der Verlust des BA-Abzugs gilt nur für die jeweils beliehene oder zur Darlehenssicherung genutzte Rückdeckungsversicherung, und zwar so lange, wie die Kreditnutzung dauert, also von dem Wj der Kasse an, in dem die Kreditnutzung begonnen hat, bis zu dem Wj, in dem sie endet.

Auch wenn die Deckungsmittel einer Rückdeckungsversicherung nur teilweise zu Kreditzwecken gebraucht werden, entfällt der BA-Abzug für ihre Prämie ganz.

 

Rn. 103

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Bis zum StÄndG 1992 war es strittig, ob die Deckungsmittel aus einer vom Trägerunternehmen finanzierten Rückdeckungsversicherung der Unterstützungskasse Kreditzwecken dienen durften. Weil das BetrAVG die gesetzliche Insolvenzsicherung mithilfe des Pensions-Sicherungs-Vereins aG eingeführt hatte, wurde von einigen Autoren die Kreditierung für zulässig gehalten (Rau, § 4d EStG Rz 159ff). Die FinVerw geht jedoch davon aus, dass die Verwendung der Deckungsmittel zu Kreditzwecken auch schon vor dem StÄndG 1992 steuerschädlich war (BMF vom 29.10.1992, DB 1993, 69).

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