Rn. 169
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Um zu vermeiden, dass eine Zuwendung vorgenommen wird, die nicht als BA abgezogen werden kann, weil sich in dem Zeitraum zwischen der Zuwendung und dem Bilanzstichtag das zulässige Kassenvermögen vermindert, bietet § 4d Abs 2 S 2 EStG einen Ausweg (auch s Rn 156ff):
Zitat
"Zuwendungen, die bis zum Ablauf eines Monats nach Aufstellung oder Feststellung der Bilanz des Trägerunternehmens für den Schluss eines Wj geleistet werden, können von dem Trägerunternehmen noch für das abgelaufene Wj durch eine Rückstellung gewinnmindernd berücksichtigt werden."
Grds empfiehlt es sich also, Zuwendungen erst nach Ablauf des Wj zu tätigen. Für die vermutete Zuwendung ist in der StB eine ausreichend hohe Rückstellung zu bilden. Entsteht eine Differenz zwischen der Rückstellung und der tatsächlich zulässigen Zuwendung, muss sie gewinnerhöhend aufgelöst werden.
Zulässig ist es aber auch, den endgültig ermittelten Zuwendungsaufwand direkt als steuerlich anerkannte BA (als Personalaufwand für Altersversorgung und Unterstützung) gegen ein Geldkonto für das abgelaufene Wj zu buchen und den Weg über die Rückstellung nicht zu gehen, wenn die Dotierung der Kasse noch vor der Aufstellung der Bilanz erfolgt. Man verfährt dann ebenso wie bei der Erfassung des Aufwandes für eine Tantieme, die vom Gewinn des abgelaufenen Geschäftsjahres abhängt.
Bei wörtlicher Auslegung von § 4d Abs 2 S 2 EStG könnte man zu der Auffassung gelangen, dass die nachträgliche Zuwendung für das abgelaufene Wj nicht durch die Zuwendungsbeschränkung aus § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 S 2 EStG begrenzt wird, die Zuwendungen für nicht als BA abzugsfähig erklärt, wenn das tatsächliche Kassenvermögen das zulässige am Ende des Wj der Kasse erreicht oder überschritten hat. Denn § 4d Abs 2 S 2 EStG spricht nur von Zuwendungen, nicht aber von deren Limitierung. Dieses Auslegungsergebnis wäre mit dem Gesetzeszweck aber nicht vereinbar, da nachträgliche Zuwendungen dann mehr BA-Abzug ermöglichen als im vergangenen Wj tatsächlich geleistete.
Rn. 170
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Ein in der Praxis bedeutsames Parallelproblem kann bei einer rückgedeckten Unterstützungskasse entstehen, wenn das Trägerunternehmen der Unterstützungskasse Mittel für eine Rentenrückdeckungsversicherung zuwendet bzw sie direkt an den Versicherer zahlt und der Versorgungsberechtigte anschließend, aber noch vor Ablauf des Wj, ohne Auslösen einer Hinterbliebenenversorgung stirbt. In einem solchen Fall könnte eine Überdotierung der Unterstützungskasse am Bilanzstichtag dadurch vermieden werden, dass die Unterstützungskasse in Analogie zu § 4d Abs 2 S 2 EStG bei der Ermittlung ihres tatsächlichen Kassenvermögens eine Verbindlichkeit gegenüber dem Trägerunternehmen passiviert, nämlich die Pflicht zur Rückerstattung der Prämie bzw des dann noch vorhandenen Rückkaufswertes der Rückdeckungsversicherung. Jene Verbindlichkeit vermindert das tatsächliche Kassenvermögen ebenso wie jede andere Verbindlichkeit der Kasse, da sie auf keiner künftigen Versorgungsleistung (§ 4d Abs 1 S 1 Nr 1 S 2 EStG) beruht.