Rn. 74

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Nach ständiger Rspr des BFH v 24.03.1999, BFH/NV 1999, 1643 liegt bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine vGA grds vor, wenn die KapGes eine Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt. Dieser Grundsatz gilt auch für Pensionszusagen.

 

Rn. 75

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Hinsichtlich des Kriteriums der zivilrechtlich wirksamen Vereinbarung kann auf die entsprechenden Ausführungen zu § 6a Abs 1 Nr 1 EStG verwiesen werden (Höfer, s § 6a Rn 71ff). Das Fehlen einer zivilrechtlich wirksamen Pensionszusage indiziert nur das Vorliegen einer vGA (BFH v 23.10.1996, DB 1996, 2589). Fehlt eine zivilrechtlich wirksame Versorgungszusage, ist schon wegen des Fehlens einer "Verpflichtung" iSv § 4e Abs 1 EStG (Alt 2) der BA-Abzug ausgeschlossen (s Rn 32).

 

Rn. 76

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Nach der Rspr des BFH ist eine zwischen einer KapGes und ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossene Vereinbarung klar, wenn ein außen stehender Dritter zweifelsfrei erkennen kann, dass die Leistung der KapGes aufgrund einer Vereinbarung mit dem Gesellschafter erbracht wurde (BFH v 29.07.1992, I R 18/91, BStBl II 1993, 139).

Das Klarheitsgebot ist nicht schon dann verletzt, wenn der Zusageinhalt durch Auslegung und/oder Beweiserhebung ermittelt werden muss (vgl BFH v 22.10.1998, I R 29/98, BFH/NV 1999, 972; BFH v 24.03.1998, I R 96/97, BFH/NV 1998, 1375). Die FinVerw teilt diese Auffassung des BFH nicht. Bei Pensionsfondszusagen wird es wegen der Beteiligung eines Dritten, nämlich des Pensionsfonds, idR nicht an der erforderlichen Klarheit mangeln.

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