Rn. 59

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Tätigt das Trägerunternehmen sonstige Aufwendungen zu Gunsten des Pensionsfonds, die nicht der Finanzierung von Versorgungsleistungen dienen und daher keine Beiträge iSv § 4e Abs 1 EStG (s Rn 27ff) sind, ist zwar § 4e EStG nicht anwendbar. Das bedeutet jedoch nicht, dass damit ein BA-Abzug ausgeschlossen ist. Vielmehr richtet er sich nach der allgemeinen Vorschrift des § 4 Abs 4 EStG. Derartige Kosten entstehen zB durch den Beitragseinzug des Unternehmens für den Pensionsfonds oder für Zinsen für ein Darlehen, mit dem der Einmalbeitrag für den Pensionsfonds finanziert wird.

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