Rn. 60

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Nicht zu den Beiträgen iSv § 4e Abs 1 EStG gehören die von ArbN erbrachten Eigenbeiträge. Unter den Voraussetzungen der §§ 1 Abs 2 Nr 4, 30e BetrAVG zählen zwar auch die mittels Eigenbeiträge finanzierten Versorgungsleistungen zur betrieblichen Altersversorgung. Eigenbeiträge können von ArbN nicht nur nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Trägerunternehmen an den Pensionsfonds geleistet werden (§ 1b Abs 5 Nr 3 BetrAVG), sondern auch schon während des bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Da die Eigenbeiträge bereits aus dem versteuerten Einkommen des ArbN stammen, werden sie aber nicht wie die vom ArbG finanzierten Zuwendungen zusätzlich als Arbeitsentgelt besteuert. Eigenbeiträge des ArbN sind grds gemäß §§ 10a, 79ff EStG förderfähig oder SA iSv § 10 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst b EStG, wenn die dortigen Voraussetzungen erfüllt werden.

 

Rn. 61

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Keine Eigenbeiträge sind Beiträge des ArbG, die durch eine Entgeltumwandlung iSv § 1 Abs 2 Nr 3 BetrAVG finanziert wurden. Eine Entgeltumwandlung liegt vor, wenn der ArbN auf Entgeltansprüche verzichtet und hierfür eine Versorgungsanwartschaft vom ArbG erhält. Mittels Entgeltumwandlung finanzierte Beiträge sind daher auch Beiträge iSv § 4e EStG; es gelten also insoweit die allgemeinen Ausführungen.

Eine Finanzierung mittels Entgeltumwandlung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn die Beiträge auf eine Schuld des ArbG erbracht werden. Ist hingegen der ArbN der Beitragsschuldner und vereinbart er mit dem ArbG, dass dieser für ihn Beiträge an die Pensionskasse abführt, handelt es sich bei der Vereinbarung nicht um eine Entgeltumwandlungsvereinbarung. Vielmehr beruht die Beitragsleistung auf einer Lohnverwendungsabrede, mit der nur der Zahlungsweg verkürzt werden soll. Der ArbG fungiert im Hinblick auf die Beitragspflicht des ArbN nur als bloße Zahlstelle. Die auf einer Lohnverwendungsabrede beruhenden Beiträge sind letztendlich auch nur Eigenbeiträge des ArbN.

Die Abführung des Eigenbeitrags durch den ArbG bewirkt keine BA, denn er führt auftragsgemäß eine dem ArbN obliegende Zahlung durch. Die vorgelagerte Lohnzahlung, aus der der ArbN seinen Eigenbeitrag bestreitet, ist aber wie jede Lohnzahlung BA des ArbG.

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