Rn. 25

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Pensionsfonds werden aufsichtsrechtlich ähnlich wie Pensionskassen behandelt und unterliegen laut § 1 Abs 1 Nr 5 VAG der staatlichen Aufsicht. Zuständig ist insoweit die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Für die Anwendbarkeit des § 4e EStG ist die Versicherungsaufsicht allerdings ohne Bedeutung, da – ebenso wie bei der Pensionskasse – sie Folge und nicht Voraussetzung der Einordnung als Pensionsfonds ist.

Pensionsfonds dürfen gemäß § 237 Abs 3 VAG nur in den Rechtsformen der AG und des Pensionsfondsvereins auf Gegenseitigkeit (PVaG) sowie der Europäischen Gesellschaft (SE) betrieben werden. Die AG ist die am häufigsten gewählte Rechtsform für einen Pensionsfonds.

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