Rn. 47
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Die Zehn-Jahres-Streckung für den Beitrag setzt gemäß § 4e Abs 3 S 1 EStG voraus, dass das Trägerunternehmen einen entsprechenden Antrag nach § 3 Nr 66 EStG stellt. Im Gesetz ist nicht geregelt, welches FA zuständig ist. Wegen der aus § 3 Nr 66 EStG resultierenden lohnsteuerlichen Folgen sollte er an das Betriebsstätten-FA gerichtet werden.
Der Antrag ist bindend. An ihn ist gemäß § 4e Abs 3 S 2 Hs 2 EStG auch der Rechtsnachfolger des Trägerunternehmens gebunden. Ein einmal gestellter Antrag kann nachträglich nicht mehr zurückgenommen werden (§ 4e Abs 3 S 2 Hs 1 EStG). Da nach dem Wortlaut des § 3 Nr 66 EStG die Antragstellung vor der Beitragsleistung an den Pensionsfonds zu erfolgen hat, kann der Eintritt der Rechtsfolgen des Antrags nur durch den Verzicht auf die Übertragung verhindert werden.
Rn. 48
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Wird der Antrag vom Trägerunternehmen nicht gestellt, so bemisst sich der BA-Abzug nach den Abs 1 und 2 des § 4e EStG. Die Beiträge sind dann als Beiträge aus festgelegter Verpflichtung im Jahr der Übertragung voll – also nicht teilweise – als BA abzuziehen, sofern dem nicht § 4e Abs 2 EStG entgegensteht. Mangels Antragstellung greift § 3 Nr 66 EStG nicht. Die Beiträge sind aber ggf teilweise gemäß § 3 Nr 63 EStG steuerfrei oder ganz lt § 19 Abs 1 S 1 Nr 3 S 2–4 EStG.
Das BMF geht davon aus, dass der Antrag auf die Zehnjahresverteilung des BA-Abzugs für die Leistungen (Einmalbeiträge) des Unternehmens nur einheitlich gestellt werden kann (BMF v 26.10.2006, BStBl I 2006, 709 Rz 6 S 3). Es soll also nicht zulässig sein, anlässlich einer Übertragung den für einen ArbN aufgewendeten Einmalbeitrag in einen streckbaren Teil und in einen sofort abzugsfähigen aufzuteilen, wobei dann für Letzteren die LSt-Freiheit aus § 3 Nr 63 EStG begehrt wird. Diese Auffassung findet eine Stütze im Wortlaut des Gesetzes, denn es spricht von den
Zitat
"insgesamt erforderlichen Leistungen … für die Übertragung".
Ebenso lässt sich aus dem Gesetzeswortlaut die Auffassung des BMF (BMF, aaO, Rz 6 S 4) ableiten, dass der sofortige BA-Abzug für den Einmalbeitrag evtl spätere Nachschusszahlungen präjudiziert, sie also die Verteilungsmöglichkeit des § 4e Abs 3 EStG verlieren. Denn wenn ein Teil des Einmalbeitrags früher nicht der Zehn-Jahres-Streckung unterworfen wurde, kann mit einem weiteren späteren Einmalbeitrag auch nicht mehr "insgesamt" die LSt-Freiheit für die übertragene Verpflichtung erreicht werden.