Rn. 26

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Durch einen (gesetzlich nicht geregelten) Schuldbeitritt (auch kumulative Schuldübernahme, Schuldmitübernahme, Sicherungsgesamtschuld) verpflichtet sich der Übernehmer, eine Schuld als eigene neben der des Schuldners zu übernehmen. Hierzu gehören auch Fälle des Beitritts zu Dauerschuldverhältnissen (Miet-/Leasingverhältnisse etc). Der Schuldbeitritt ist ein Vertrag zu Gunsten Dritter – hier des Gläubigers. Da die Rechte des Gläubigers nicht beeinträchtigt, sondern erweitert werden, ist dessen Mitwirkung/Genehmigung beim Schuldbeitritt nicht erforderlich (vgl Grüneberg in Palandt, BGB, vor § 414 Rz 2 (80. Aufl 2021)).

Gesamtschuldnerische Außenhaftung: Mit Beitritt zum Schuldverhältnis haftet der Beitretende im Außenverhältnis neben dem Altschuldner gesamtschuldnerisch gegenüber dem Gläubiger (vgl Grüneberg in Palandt, BGB, vor § 414 Rz 2 (80. Aufl 2021)). Das bisherige Schuldverhältnis erweitert sich – ohne dass der Inhalt der geschuldeten Leistung geändert wird – zu einem Gesamtschuldverhältnis (vgl Larenz, Schuldrecht, Bd I, § 35 II (14. Aufl 1987)). Der Gläubiger kann die Leistung von jedem der Gesamtschuldner, insgesamt aber nur einmal fordern (§ 421 BGB). Die Gesamtschuldnerschaft hat im Grundsatz zur Folge, dass die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet sind; dies gilt jedoch nicht, soweit im Innenverhältnis Abweichendes bestimmt ist (§ 426 Abs 1 S 1 BGB, s Rn 28). Im Innenverhältnis zum Altschuldner kann der Beitretende die Schuld vertraglich in vollem Umfang übernehmen. Wird der ursprüngliche Schuldner von dem Gläubiger dennoch in Anspruch genommen, kann er von dem Beigetretenen Ausgleich verlangen; die Forderung des Gläubigers gegen den Beigetretenen geht in diesem Fall auf ihn über (§ 426 Abs 2 S 1 BGB). Im Hinblick auf die gesamtschuldnerische Außenhaftung unterscheidet sich der Schuldbeitritt von der bloßen Erfüllungsübernahme; durch Letztere werden Ansprüche des Gläubigers gegen den Übernehmer nicht begründet (s Rn 30).

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