Rn. 77

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Durch Alt 3 wird die Pflicht zur Aufwandsverteilung für Übertragungen durch kleine und mittlere Unternehmen suspendiert. § 4f EStG verweist insoweit auf die Gewinngrenze des § 7g Abs 1 S 2 Nr 1 EStG und stellt auf deren Unterschreitung am Schluss des vorangehenden Wj, nicht auf den Übertragungszeitpunkt ab. Infolge der Änderung des § 7g EStG im Zuge des JStG 2020 (BGBl I 2020, 3096) durch die Einführung des Begriffs der "Gewinngrenze" wurde der Verweis in § 4f EStG entsprechend angepasst. Die Anhebung der Gewinngrenze auf TEUR 200 durch das JStG 2020 hat eine beachtliche Ausweisung des Anwendungsbereichs der Ausnahme des § 4f Abs 1 S 3 EStG Alt 3 zur Folge. Die Ausnahme für kleine/mittlere Betriebe gilt auch für Umwandlungsvorgänge.

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