Rn. 10

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Die Zinsschranke ist Teil der steuerlichen Gewinnermittlung u regelt den Zinsabzug auf Ebene des Schuldners, wobei die Besteuerung auf Ebene des Empfängers vollständig unberücksichtigt bleibt. Bei Anwendung der Zinsschranke wird nach der systematischen Grundregelung in § 4h Abs 1 S 1 EStG der steuerliche BA-Abzug für Zinsaufwendungen eines Betriebs durch die Formulierung von zwei nacheinander anzuwendenden Obergrenzen beschränkt:

1. Obergrenze: Zinsaufwendungen eines Betriebs sind für steuerliche Zwecke in Höhe des Zinsertrags desselben Wj vollumfänglich abziehbar.

2. Obergrenze: Ergibt sich bei der Saldierung der Zinsaufwendungen mit den Zinserträgen (Nettozinsaufwand) ein negativer Zinssaldo, ist die steuerliche Abzugsfähigkeit des Nettozinsaufwands grds auf das verrechenbare EBITDA beschränkt, dh auf 30 % des stpfl Gewinns vor Zinsen, Steuern u Abschreibungen (Earnings Before Interest Tax Depreciations and Amortization, EBITDA).

 

Rn. 11–12

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

vorläufig frei

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