Schrifttum:

Rödder, Entsteht ein EBITDA-Vortrag in Jahren mit einem Zinsertragsüberhang?, DStR 2010, 529;

Kessler/Lindemer, Die Zinsschranke nach dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz, DB 2010, 472;

Herzig/Liekenbrock, Zum EBITDA-Vortrag der Zinsschranke, DB 2010, 690;

Bohn/Loose, Ausgewählte Zweifelsfragen bei der Anwendung des EBITDA-Vortrags, DStR 2011, 241;

Fischer, Zinsschranke in der Anwendung – Zwei verfehlte Verfügungen der FinVerw, DStR 2012, 2000.

 

Rn. 83

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Ist ein Betrieb nicht in der Lage, mit seinen Zinsaufwendungen den diesem zustehenden Mindestzinsabzug nach § 4h Abs 1 EStG voll auszuschöpfen, so ist der ungenutzte Teil seines verrechenbaren EBITDA (von Amts wegen) in die folgenden fünf Wj vorzutragen.

 

Rn. 84

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Ein EBITDA-Vortrag entsteht nur, soweit das verrechenbare EBITDA in einem Wj die um die Zinserträge geminderten Zinsaufwendungen (Nettozinsaufwand) des Betriebs übersteigt.

 

Beispiel:

Annahmegemäß soll der maßgebliche Zinsaufwand 4 Mio EUR u das verrechenbare EBITDA 6 Mio EUR betragen. Auch soll sowohl die Konzern- als auch die Escape-Klausel keine Anwendung finden.

Im Ergebnis ist somit der maßgebliche Zinsaufwand iHv 4 Mio EUR vollumfänglich als BA abziehbar, da der maßgebliche Zinsaufwand nicht das verrechenbare EBITDA iHv 6 Mio EUR überschreitet. Folglich ist der Differenzbetrag iHv 2 Mio EUR zwischen dem maßgeblichen Zinsaufwand u dem verrechenbaren EBITDA als EBITDA-Vortrag in die folgenden fünf Wj vorzutragen.

 

Rn. 85

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Keine Möglichkeit zur Bildung eines EBITDA-Vortrags besteht allerdings in solchen Wj, in denen eine der in § 4h Abs 2 EStG genannten Ausnahmen von der Zinsschranke zum Tragen kommt. In derart gelagerten Fällen unterbleibt zum einen die Ermittlung des verrechenbaren EBITDA (für dieses Wj), u zum anderen ist ein ggf bestehender EBITDA-Vortrag in Höhe des Bestands v vorangegangenen Feststellungszeitpunkt unverändert fortzuschreiben u entsprechend festzustellen.

 

Beispiel:

Annahmegemäß soll der maßgebliche Zinsaufwand 2,5 Mio EUR u das verrechenbare EBITDA 6 Mio EUR betragen. Auch soll sowohl die Konzern- als auch die Escape-Klausel keine Anwendung finden.

Im Ergebnis kommt die Zinsschranke nach § 4h EStG nicht zur Anwendung, da der maßgebliche Zinsaufwand iHv 2,5 Mio EUR nicht die Freigrenze nach § 4h Abs 2 S 1 Buchst a EStG reißt. Obgleich der maßgebliche Zinsaufwand iHv 2,5 Mio EUR das verrechenbare EBITDA iHv 6 Mio EUR unterschreitet, ist der Differenzbetrag iHv 3,5 Mio EUR nicht als EBITDA-Vortrag in die folgenden fünf Wj vorzutragen.

 

Rn. 86

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Der EBITDA-Vortrag bewirkt im Ergebnis, dass in solchen Wj, in denen nicht abzugsfähige Zinsaufwendungen nach § 4h Abs 1 S 1 EStG bestehen (dh, das verrechenbare EBITDA des aktuellen Wj ist niedriger als der Nettozinsaufwand), diese in Höhe des EBITDA-Vortrags abziehbar sind.

 

Beispiel:

Annahmegemäß soll der maßgebliche Zinsaufwand 3,5 Mio EUR u das verrechenbare EBITDA 3 Mio EUR betragen. Ein EBITDA-Vortrag aus dem Vorjahr besteht iHv 1 Mio EUR. Auch soll sowohl die Konzern- als auch die Escape-Klausel keine Anwendung finden.

Im Ergebnis ist der maßgebliche Zinsaufwand iHv insgesamt 3,5 Mio EUR in einem ersten Schritt nur iHv 3 Mio EUR sofort als BA für steuerliche Zwecke abziehbar (entspricht dem verrechenbaren EBITDA des aktuellen Wj). In einem zweiten Schritt ist der verbleibende Betrag des maßgeblichen Zinsaufwands iHv 500 TEUR (= 3,5 Mio EUR ./. 3 Mio EUR) ebenfalls sofort als BA für steuerliche Zwecke abziehbar. Allerdings mindert dieser den EBITDA-Vortrag des Vorjahres entsprechend, so dass der EBTIDA-Vortrag am Ende des aktuellen Wj nur noch 500 TEUR (= 1 Mio EUR ./. 500 TEUR) beträgt.

 

Rn. 87

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Nach Berücksichtigung von EBITDA-Vorträgen noch verbleibende nicht abziehbare Zinsaufwendungen sind – wie bisher – in die folgenden Wj (ohne zeitliche Begrenzung) vorzutragen u erhöhen dort die Zinsaufwendungen.

 

Beispiel:

Annahmegemäß soll der maßgebliche Zinsaufwand 4 Mio EUR u das verrechenbare EBITDA 3 Mio EUR betragen. Ein EBITDA-Vortrag aus dem Vorjahr besteht iHv 500 TEUR. Ein Zinsvortrag besteht hingegen nicht, u auch soll weder die Konzern- noch die Escape-Klausel Anwendung finden.

Im Ergebnis ist der maßgebliche Zinsaufwand iHv insgesamt 4 Mio EUR in einem ersten Schritt nur iHv 3 Mio EUR sofort als BA für steuerliche Zwecke abziehbar (entspricht dem verrechenbaren EBITDA des aktuellen Wj). In einem zweiten Schritt ist der verbleibende Betrag des maßgeblichen Zinsaufwands iHv 1 Mio EUR (= 4 Mio EUR ./. 3 Mio EUR) nur in Höhe des Teilbetrags iHv 500 TEUR sofort als BA für steuerliche Zwecke abziehbar (entspricht der Höhe des verbleibenden EBITDA-Vortrags). Insoweit reduziert sich der EBITDA-Vortrag aus dem Vorjahr auf null u ist entsprechend zum Ende des Wj vollumfänglich verbraucht. Der verbleibende Differenzbetrag iHv 500 TEUR (= 4 Mio EUR ./. 3 Mio EUR ./. 500 TEUR) kann für steuerliche Zwecke nicht als BA im aktuellen Wj zum ...

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