Dörr/Geibel/Fehling, Die neue Zinsschranke, NWB F 4, 5199 v 06.08.2007;
Reiche/Kroschewski, Akquisitionsfinanzierung nach Einführung der Zinsschranke, DStR 2007, 1330; Scheunemann/Socher, Zinsschranke beim Leveraged Buy-out, BB 2007, 1144;
Eggert, Finanzierungsstrukturen im Lichte der Zinsschranke – Problemfelder u Lösungsansätze im Überblick, M&A Review 4/2019, 120.
Rn. 323
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
In der gängigen M&A-Praxis kommt der Zinsschrankenregelung (§ 4h EStG iVm § 8a KStG) regelmäßig große Bedeutung zu, da insb bei der Strukturierung von Akquisitionsfinanzierungen eines der steuerlichen Hauptziele in der ertragsteuerlichen Verrechenbarkeit der Fremdfinanzierungsaufwendungen auf Ebene des Erwerber-Vehikels mit den operativen Erträgen des erworbenen Zielunternehmens besteht. Gerade in Zeiten von anhaltenden Niedrigzinsen sind Akquisitionsfinanzierungen mit einem hohen Anteil an FK besonders en vogue, da sich die EK-Renditen durch die Nutzung von (besonders) günstigem FK noch weiter steigern lassen (Leverage-Effekt).
Für derartige Akquisitionen hat sich in der Praxis der Begriff Leveraged Buy-out (LBO) gebildet. Dabei wird regelmäßig das Bankdarlehen von einem neu errichteten Akquisitions-Vehikel – meist in Form einer Akquisitions-GmbH (AkquiCo) – aufgenommen, welches die Anteile an der Zielgesellschaft erwirbt. Insb im Bereich des Private Equity sind solche Finanzierungen mit hohem FK-Einsatz anzutreffen.
Rn. 324
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Das fiskalische Ziel der Zinsschrankenregelung ist ua auf solche Sachverhalte gerichtet, die mittels exzessiver FK-Finanzierung Gewinnverlagerungen ins Ausland ermöglichen.
Rn. 325
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Um Akquisitionsfinanzierungen steuerlich optimal zu strukturieren, stehen grds die üblichen Gestaltungsmaßnahmen zur Verfügung:
- Debt push down durch fremdfinanzierte Ausschüttung o Verschmelzung der Akquisitions-GmbH u der Zielgesellschaft;
- Begründung einer Organschaft zwischen der Akquisitions-GmbH u der Zielgesellschaft.
Rn. 326
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Zu beachten ist jedoch, dass eine Befreiung von der Zinsschranke sowohl durch die Konzernklausel (s Rn 104ff) als auch durch den EK-Vergleich im Konzern (s Rn 108ff) regelmäßig ausscheidet. Es verbleibt als Befreiungsmöglichkeit lediglich die Freigrenze (s Rn 95ff), welche allerdings nur in kleinvolumigen Akquisitionsfällen weiterhilft. Allenfalls könnte man sich einer Vervielfältigung der Freigrenze durch Einschaltung mehrer Betriebe für Zwecke der Zinsschranke bedienen, was idR mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, der nicht zu vernachlässigen ist.
Rn. 327
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Im Weiteren kann uU auch auf Maßnahmen zur Verbesserung des EBITDA (s Rn 75ff) zurückgegriffen werden. Dazu wird ua auf die im Schrifttumsverzeichnis aufgeführten Beiträge verwiesen (s Schrifttum vor Rn 323).
Rn. 328–329
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vorläufig frei