Dörr/Geibel/Fehling, Die neue Zinsschranke, NWB F 4, 5199 v 06.08.2007;
Scheunemann/Socher, Zinsschranke beim Leveraged Buy-out, BB 2007, 1144;
Middendorf/Stegemann, Die Zinsschranke nach der geplanten Unternehmensteuerreform 2008, INF 2007, 305;
Köster, Zinsschranke: Eigenkapitaltest u Bilanzpolitik, BB 2007, 2278.
Rn. 330
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
Insgesamt sind steueroptimierenden Gestaltungen zur Vermeidung der Zinsabzugsbeschränkung enge Grenzen gesetzt. Vor allen Dingen gehen einschlägige Maßnahmen meistens mit Folgewirkungen einher, die (zB aus gesellschaftsrechtlichen Gründen, Organschaft o Umwandlungen) an strukturelle Grenzen stoßen. Dem StPfl ist daher nahezulegen, bei jeder Gestaltung die steuerlichen Vorteile iRd Zinsschranke sorgsam u mit Augenmaß gegenüber den (auch nichsteuerlichen) Nachteilen (zB Haftung) abzuwägen.
Rn. 331
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
Steueroptimierende Gestaltungen können dabei ansetzen an:
- der Bemessungsgrundlage EBITDA (s Rn 75ff),
- dem Begriffsinhalt "Betrieb" (s Rn 63ff),
- der Inanspruchnahme der Ausnahmeregeln (s Rn 95, 104, 108),
- Letzteres bei Körperschaften aber unter Vermeidung einer schädlichen Gesellschafterfremdfinanzierung (s Rn 216ff).
Rn. 332
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
Das EBITDA-Volumen kann vermehrt werden durch:
- Erhöhung des Zinsertrages: "Umwandlung" von zB Vermietungserträgen in Zinsen durch Verkauf einer fremdvermieteten Immobilie mit Anlage des Gegenwertes als Kapitalforderung;
- Umfinanzierung ausländisch Tochter-KapGes von EK auf FK (sofern nicht im dortigen Fiskalbereich ebenfalls eine Art Zinsabzugsbeschränkung Anwendung findet);
- Senkung des Zinsaufwandes: Finanzierung von AV im operating lease (s Rn 151 u zu Begriff u Handhabung s §§ 4, 5 Rn 1003, 1004), allerdings mit dem Nachteil des Wegfalls von AfA als EBITDA-Bestandteil (s Rn 76) u der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung; eine solche Gestaltung wird häufig in Form des sale and lease back durchgeführt;
- Erhöhung der AfA etc: Erwerb von AV statt Leasingfinanzierung (gerade gegenläufig zum vorherigen Gestaltungsvorschlag);
- Verkauf von Kundenforderungen im echten Factoring (s Rn 164);
- Zur Anpassung des Zinsaufwandes an das erzielte Ergebnis bietet sich eine variable Verzinsung an.
Rn. 333
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
Gestaltungsüberlegungen zur Tatbestandsgröße "Betrieb" (s Rn 63):
- Spaltung von vorhandenen Einheiten zur Vervielfältigung der Freigrenze
- Zusammenlegung von Betrieben durch bspw. Verschmelzung zur Erreichung einer besseren Finanzierungsstruktur bei unterschiedlicher EK- u FK-Finanzierung bei den bisherigen Betrieben
- Herstellung einer Organschaft (s Rn 307), da diese als "ein" Betrieb gilt, um Zinsaufwendungen u Zinserträge im Organkreis auf Ebene des Organträgers zu bündeln
- Aufhebung einer Organschaft, um die Freigrenze (s Rn 95) mehrfach zu nutzen
- Bildung mehrerer Betriebe bzw Tochtergesellschaften um die Freigrenze mehrfach auszunutzen
Rn. 334
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
Die Ausnahmetatbestände von der Zinsabzugsbeschränkung bieten sich zur Gestaltung wie folgt an:
- Freigrenze (s Rn 95): s die vorstehenden Gestaltungshinweise zum "Betrieb" (s Rn 63).
- Konzenvermeidung (s Rn 104): Vermeidung einer Konzernstruktur durch Fusion von Tochter-KapGes im Inland u Ausland mit der Folge von Betrieben bzw Betriebsstätten der (bisherigen) Muttergesellschaft bzw des Stammhauses. Im Inlandskonzern kann durch eine Einbeziehung aller Tochter-KapGes in eine Organschaft der Konzerntatbestand iSd Ausnahmeregelung vermieden werden (s Rn 307ff).
- EK-Vergleich (s Rn 108): Hier muss bei den Finanzierungsstrukturen im Konzern einerseits u im betreffenden Einzel- bzw JA angesetzt werden. Generelle Regeln zur Erzielung einer optimalen Gestaltung stehen hier mE nicht zur Verfügung, außer dem Hinweis: Die EK-Quote des betreffenden Betriebes im Inland sollte mindestens zwei Prozentpunkte derjenigen des Konzerns nicht unterschreiten. Abgesehen davon ist eine grenzüberschreitende Gestaltung dieser Art zur Vermeidung der Zinsabzugsbeschränkung bei einem weltweit operierenden Konzern wohl kaum machbar. Das gilt nicht zuletzt wegen der latent immer drohenden Gesellschafterfremdfinanzierung.