Rn. 3
Stand: EL 128 – ET: 06/2018
Die Vorschrift ist verfassungsgemäß u verstößt insb nicht gegen Art 3 I GG (s Wacker in Schmidt, § 4i EStG Rz 5 (37. Aufl)). Aufgrund des grenzüberschreitenden Bezugs stellt sich die Frage der Europarechtskonformität der Vorschrift. Ob ein Verstoß gegen die EU-Grundfreiheiten vorliegt, vor allem bzgl der Niederlassungsfreiheit nach Art 49 AEUV u der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art 63 AEUV, ist als offen zu bezeichnen (stark zweifelt Schnitger, IStR 2017, 219 mit Verweis auf das Urt des EuGH v 06.09.2012, C-18/11, BFH/NV 2012, 1757 in der Rs Philips Electronics u wohl auch Prinz, GmbHR 2017, 557; verneinend: Wacker in Schmidt, § 4i EStG Rz 7 (37. Aufl)). Zu dem potenziellen Verstoß gegen abkommensrechtliche Diskriminierungsverbote, insb gegen Art 24 Abs 3 OECD-MA, s Schnitger, IStR 2017, 219.
Nach § 8 Abs 1 KStG ist § 4i EStG auch für die Einkommensermittlung von KSt-Subjekten einschlägig.
Für GewSt-Zwecke entfaltet die Vorschrift des § 4i EStG aufgrund seines Charakters als Gewinnermittlungsvorschrift gem § 7 S 1 GewStG Wirkkraft. Unerheblich sollte mE sein, dass der jeweilige ausl Staat im Regelfall keine der GewSt entsprechende Steuer erhebt u insoweit folglich kein doppelter Abzug erfolgt.
Im Verhältnis zur Zinsschranke nach § 4h EStG ggf iVm § 8a KStG sollte die Vorschrift des § 4i EStG mE vorrangig anwendbar sein, da sie die speziellere u jüngere Norm ist. Während nach der Zinsschranke nicht abziehbare Zinsaufwendungen zumindest in Form des Zinsvortrags in künftigen VZ genutzt werden können, schließt § 4i EStG die Abziehbarkeit von Zinsaufwendungen mit finaler Wirkung aus (s auch Prinz, GmbHR 2017, 553).
Die Vorschrift ist als Gewinnermittlungsvorschrift vorrangig gegenüber § 14 Abs 1 Nr 5 KStG anzuwenden. Letztere Norm zielt für KSt-Subjekte auf die Verhinderung einer sowohl im Inl als auch Ausl erfolgenden (doppelten) Berücksichtigung negativer Einkünfte, mithin einer Saldogröße u nicht wie im Rahmen von § 4i EStG von einzelnen BA; zudem kann § 14 Abs 1 Nr 5 KStG insb nur in Organschaftsfällen greifen.
Zu den möglichen Auswirkungen der Vorschrift auf die Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7–14 AStG) s Ismer in H/H/R, § 4i EStG Rz J 16–5.
Der genaue Wortlaut der iRd der Umsetzung der ATAD (Anti Tax Avoidance Directive) zu erwartenden Anti-Hybridvorschrift ist gegenwärtig noch nicht bekannt. Zu rechnen ist aber mit einem im Vergleich zu § 4i EStG relativ breiteren Anwendungsbereich mit dem Ziel einer grds flächendeckenden Erfassung konzerninterner "Double Deductions", Fällen der "Deduction/No Inclusion" u von "Imported Hybrid Mismatches". Abzuwarten ist somit insb auch, ob § 4i EStG durch die neue Norm vollständig überlagert wird o ob ihr ein Anwendungsbereich verbleibt.
Das Rangverhältnis zu ausl Anti-Hybrid-Vorschriften ist einzelfallabhängig zu prüfen. Durch das Anknüpfen an ausl Steuerrecht u den Einbezug potenziell mehrerer ausl Staaten drohen Abstimmungsprobleme u ggf sogar Doppelbesteuerungen.