Rn. 81

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Die Regelung iSd § 4k Abs 2 S 1 EStG spricht erneut D/NI-Inkongruenzen an und verlangt in der ersten Alternative eine vom inländischen Recht abweichende steuerliche Behandlung des StPfl.

Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 19/28652, 35) liegt eine solche abweichende steuerliche Behandlung des StPfl ua dann vor, wenn der die Aufwendungen geltend machende StPfl abweichend von der inländischen Steuersubjektqualifikation als intransparente Körperschaft im Staat des Gläubigers der Erträge als transparenter Rechtsträger behandelt wird (dh, ein im Inland als Körperschaft erfasster Rechtsträger wird im Ausland als transparent behandelt).

Handelt es sich bei dem Gläubiger um eine steuerlich transparente PersGes und unterliegt die Zahlung daher in dem Staat, in dem die PersGes ihren Sitz hat, nicht der Besteuerung, ist auf die Behandlung durch den Staat der Gesellschafter der PersGes abzustellen (BT-Drucks 19/28652, 35).

Nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 19/28652, 35) kann sich eine abweichende steuerliche Behandlung des Rechtsträgers auch daraus ergeben, dass der StPfl Teil eines Gruppenbesteuerungssystems ist und die Leistungsbeziehung innerhalb der Gruppe für steuerliche Zwecke keine Berücksichtigung findet.

 

Rn. 82–83

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

vorläufig frei

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