Rn. 84
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Während sich die Regelung iSd § 4k Abs 2 S 1 EStG in der ersten Alternative auf einen einkommensteuerrechtlichen Qualifikationskonflikt mit einer ausländischen Jurisdiktion hinsichtlich eines (hybriden) StPfl bezieht, verlangt die zweite Alternative des § 4k Abs 2 S 1 EStG lediglich eine abweichende Gewinnaufteilung zwischen Betriebsstätten. Aus dem Wortlaut der zweiten Alternative
Zitat
"auf Grund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Beurteilung von anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 und 5 des Außensteuergesetzes in keinem Staat einer tatsächlichen Besteuerung unterliegen"
lässt dabei bereits eine unabgestimmte Gewinnaufteilung für Zecke des § 4k Abs 2 S 1 EStG genügen und verlangt hingegen keinen Qualifikationskonflikt. Diese Alternative kann dabei als eine Art "Ergänzungsfunktion" zu den Verrechnungspreisvorschriften nach § 1 AStG für Bestriebsstätten gesehen werden.
Rn. 85–86
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
vorläufig frei
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen