Rn. 2

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die Vorschrift fasst die Sondervorschriften für die Besteuerung der beschränkt StPfl zusammen. § 50 EStG gilt für beschränkt stpfl natürliche Personen, wobei die Antragsveranlagungen gemäß § 50 Abs 2 S 2 Nr 4 Buchst b u Abs 2 S 2 Nr 5 EStG gemäß Abs 2 S 7 lediglich EU- und EWR-Bürgern offenstehen. Über die Verweisung des § 8 Abs 1 KStG erlangt die Norm jedoch auch für die nach § 2 KStG beschränkt stpfl Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen Relevanz.

 

Rn. 3

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die beschränkte StPfl dem Grunde nach wird durch § § 1 Abs 4, 49 EStG geregelt, wobei § 49 EStG festlegt, welche Einkünfte der beschränkt StPfl unterliegen. § 50 EStG, der regelt, nach welchen Grundsätzen die Besteuerung von beschränkt StPfl materiell-rechtlich wie auch verfahrensrechtlich durchzuführen ist, kommt nur dann zum Tragen, wenn gemäß § 49 EStG eine StPfl dem Grunde nach vorliegt. In Abhängigkeit von der Einkünftequalifizierung nach § 49 EStG kommt es zu den in den § § 50, 50a EStG geregelten Steuerfolgen. Vorteilhaft ist ggf, dass die ausländischen Einkünfte beschränkt StPfl sich im Inland nicht auf den progressiven Steuersatz auswirken bzw dass die Abgeltungsbesteuerung für bestimmte Einkunftsarten nach § 50 Abs 2 S 1 EStG zur Anwendung gelangt.

Dem beschränkt StPfl steht in Einklang mit der Rspr des EuGH kein Grundfreibetrag zu (aber Hinweis auf § 1 Abs 3 EStG), die ESt bemisst sich nur nach dem Tarif für unbeschränkt StPfl. Der Gesetzgeber geht dabei im Grundsatz davon aus, dass beschränkt StPfl persönliche Abzüge in einem anderen Staat (grds dem Ansässigkeitsstaat) in einer der deutschen unbeschränkten StPfl entsprechenden Form geltend machen können. Jedoch werden gemäß § 50 Abs 1 S 2 Hs 2 u S 4 EStG die persönlichen Verhältnisse als auch der Grundfreibetrag bei beschränkt stpfl ArbN berücksichtigt, deren Einkünfte oftmals nur aus den inländischen Einkünften bestehen.

 

Rn. 4

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Grds unterliegen beschränkt StPfl sämtlichen Vorschriften des EStG, die auch im Falle der unbeschränkt StPfl gelten, soweit nicht Einschränkungen aus § 50 EStG oder den jeweiligen Vorschriften des EStG resultieren, zB durch § 34c EStG, dessen Anwendungsbereich jedoch durch § 50 Abs 3 EStG teilweise auch für beschränkt StPfl gilt.

 

Rn. 5

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

§ 50 Abs 1 EStG enthält die grundlegenden Aussagen über die bei der Besteuerung anzuwendenden und nicht anzuwendenden Regelungen.

  • Der BA- und WK-Abzug wird bei beschränkt StPfl von einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den stpfl inländischen Einkünften abhängig gemacht (S 1),
  • die Berücksichtigung des Grundfreibetrags gemäß § 32a Abs 1 EStG wird grds ausgeschlossen (S 2),
  • eine Reihe weiterer ESt-Vorschriften für nicht anwendbar erklärt (S 3) und Ausnahmeregelungen zugunsten beschränkt stpfl ArbN festgelegt (S 2 Hs 2, 4 u 5).

§ 50 Abs 1a EStG erlaubt unter gewissen Voraussetzungen den Abzug von Beiträgen zu Versorgungseinrichtungen für EU- oder EWR-Staatsangehörige sowie Schweizer Staatsangehörige.

§ 50 Abs 2 EStG sieht grundsätzlich die Abgeltung der ESt durch den Steuerabzug vor (S 1) und schränkt diese Abgeltungswirkung wieder für eine Reihe von Fällen ein (S 2 Nr 1–6). Ferner enthält Abs 2 verschiedene Zuständigkeitsregelungen (S 3–6) sowie die Beschränkung des Anwendungsbereichs für Antragsveranlagungen gemäß Abs 2 S 2 Nr 4 Buchst b u Nr 5 auf EU- und EWR-Bürger (S 7).

§ 50 Abs 3 EStG erlaubt unter gewissen Voraussetzungen die Berücksichtigung ausländischer Steuern vom Einkommen auch bei beschränkt StPfl.

§ 50 Abs 4 EStG ermächtigt die FinBeh in bestimmten Fällen zu einem Erlass bzw einer Pauschbesteuerung, wenn dies im besonderen öffentlichen Interesse liegt.

 

Rn. 6

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die tendenzielle Höherbelastung von beschränkt StPfl gegenüber unbeschränkt StPfl wirft die Frage nach der Vereinbarkeit des § 50 EStG mit dem Grundgesetz und dem EG-Vertrag auf (vor allem Freizügigkeit der ArbN entsprechend Art 45 EGV und Niederlassungsfreiheit gemäß § 51 EGV). Nicht zuletzt infolge der Neufassung durch das JStG 2009 sind die meisten verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gegenüber den bisherigen Regelungen des § 50 EStG obsolet (vgl Kessler/Spengel, DB 2010, Beilage Nr 1, 11f). Zu Details vgl Herkenroth/Striegel in H/H/R, § 50 EStG Rz 5ff (Februar 2021).

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