Rn. 45
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
In bestimmten Fällen wird auch beschränkt StPfl die Möglichkeit zur Berücksichtigung ausländischer Steuern entsprechend § 34c Abs 1 bis 3 EStG eröffnet. Es erfolgt wahlweise eine Steueranrechnung oder ein Abzug der Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte, also von der Bemessungsgrundlage. Das Ziel der Vorschrift besteht darin, eine Doppelbesteuerung infolge einerseits einer beschränkten StPfl im Inland und andererseits einer ausländischen Quellenbesteuerung zu vermeiden.
Rn. 46
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Tatbestandlich müssen Einkünfte vorliegen, die in die Bemessungsgrundlage inländischer Gewinneinkünfte (Einkünfte aus LuF, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit) einbezogen werden. Für diese Einkünfte muss im Inland ein Betrieb und damit regelmäßig eine Betriebsstätte iSd § 12 AO unterhalten werden bzw ein inländischer Vertreter iSd § 13 AO bestellt sein.
Rn. 47
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Zu dem Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen den Einkünften und dem inländischen Betrieb s Rn 33.
Rn. 48
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Ferner sind – bis auf die unbeschränkte StPfl – die jeweiligen Voraussetzungen des § 34c Abs 1–3 EStG für die Anrechnung oder den Abzug der ausländischen Steuern zu erfüllen wie bspw die Steuersubjektidentität.
Rn. 49
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Erfasst werden nur Einkünfte aus Drittstaaten, da Einkünfte aus einem ausländischen Staat, mit denen der im Inland beschränkt StPfl in dem ausländischen Staat in einem der unbeschränkten StPfl vergleichbaren Umfang besteuert wird (bspw infolge eines Wohnsitzes oder aufgrund der Staatsangehörigkeit), in § 50 Abs 3 EStG explizit ausgeschlossen werden. Hintergrund dieser Einschränkung ist, dass die Vermeidung der Doppelbesteuerung in diesen Fällen dem Staat obliegt, in dem die unbeschränkte StPfl gegeben ist.
Beispiel:
Eine im Inland eine Betriebsstätte iSd § 12 AO unterhaltende PersGes mit ausländischen Gesellschaftern erzielt Lizenzeinnahmen aus einem Drittstaat, die einem Quellensteuerabzug unterliegen.
Die Vorschrift des § 50 Abs 3 EStG bildet die Rechtsgrundlage für die Anrechnung oder den Abzug der Quellensteuern nach § 34c Abs 1–3 EStG iRd der beschränkten StPfl der ausländischen Gesellschafter im Inland.
Rn. 50
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Die Anrechnung oder der Abzug der ausländischen Steuer ist aber bspw nicht ausgeschlossen, wenn der im Inland beschränkt StPfl in dem ausländischen Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zwar unbeschränkt stpfl ist, die dortige unbeschränkte StPfl ihrem Umfang nach aber nicht mit der unbeschränkten StPfl im Inland vergleichbar ist.
Beispiel:
Bsp wie oben (s Rn 49). Nunmehr ist der im Inland beschränkt StPfl jedoch nicht nur in seinem originären Ansässigkeitsstaat unbeschränkt stpfl, sondern auch in dem Drittstaat, aus dem die Lizenzeinnahmen stammen. Der Drittstaat besteuert jedoch statt des Welteinkommens nur die aus seiner Sicht inländischen Einkünfte in dem Drittstaat.
Mangels einer der unbeschränkten StPfl vergleichbaren Besteuerung greift die in § 50 Abs 3 EStG enthaltene Ausnahme nicht, sodass eine Anrechnung oder ein Abzug der ausländischen Steuer im Inland auf Basis von § 50 Abs 3 EStG möglich ist.
Rn. 51
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Unerheblich ist, ob der im Inland beschränkt StPfl in seinem Ansässigkeitsstaat ebenfalls die im Drittstaat erhobenen ausländischen Steuern berücksichtigen kann. Dieses Resultat ist geboten, da auch die zugrundeliegenden Einkünfte in beiden Staaten einer Besteuerung unterliegen und andernfalls eine Doppelbesteuerung einträte.
Beispiel:
Bsp wie oben (s Rn 50). Eine Anrechnung oder ein Abzug der Steuern aus dem Drittstaat ist im Inland nach § 50 Abs 3 EStG ungeachtet dessen möglich, ob der im Inland beschränkt StPfl in seinem originären Ansässigkeitsstaat die im Drittstaat erhobene Steuer berücksichtigen kann.
Rn. 52
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Mangels Verweises auf § 34c Abs 6 EStG ist die Tarifermäßigung auch bei Bestehen eines DBA anzuwenden (R 50 S 1 EStR 2012). Hintergrund ist, dass die jeweiligen DBA im Regelfall keine entsprechenden Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorsehen; denn Regelungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung können nur abkommensberechtigte Personen und diese im Regelfall nur in ihrem jeweiligen Ansässigkeitsstaat in Anspruch nehmen.
Rn. 53
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Auf Basis des § 50 Abs 3 EStG werden die ausländischen Steuern im Veranlagungsverfahren berücksichtigt. Erfasst werden dabei alle nicht von der Abgeltungswirkung des Steuerabzugs erfassten beschränkt stpfl Einkünfte. Bei der Ermittlung des Höchstbetrags für Zwecke der Steueranrechnung sind in die Summe der Einkünfte nur die Einkünfte einzubeziehen, die im Wege der Veranlagung besteuert werden (R 50 S 3 EStR 2012).