Rn. 38
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Gemäß § 50a Abs 2 S 1 EStG ist bzgl der Höhe des Abzugsteuersatzes danach zu differenzieren, welcher genaue Steuerabzugstatbestand vorliegt. In den Fällen des § 50a Abs 1 Nr 1–3 EStG beträgt der Abzugsteuersatz einheitlich 15 % und für die Aufsichtsratssteuer (Fälle des § 50a Abs 1 Nr 4 EStG) 30 %.
Der SolZ iHv 5,5 % der Abzugsbeträge ist zusätzlich einzubehalten (§ 3 Abs 1 Nr 6 SolZG und §§ 4, 5 SolZG).
Rn. 39
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Bei beschränkt stpfl natürlichen Personen liegt der Steuerabzugsatz somit idR unter dem einkommensteuerlichen Tarifsteuersatz von bis zu 45 %. Dieser Umstand berücksichtigt pauschalierend, dass der grds abgeltende Steuerabzug von den Bruttoeinnahmen erfolgt und ein Abzug von BA oder WK somit ausgeschlossen ist.
Bei beschränkt stpfl KSt-Subjekten stimmt der Steuerabzugsatz hingegen mit dem KSt-Tarifsteuersatz von 15 % überein, womit faktisch unterstellt wird, dass keine BA vorliegen.
Rn. 40
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Zu der Höhe des Steuersatzes in den EU-/EWR-Fällen des § 50a Abs 3 EStG s Rn 46ff.
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