Rn. 38

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Gemäß § 50a Abs 2 S 1 EStG ist bzgl der Höhe des Abzugsteuersatzes danach zu differenzieren, welcher genaue Steuerabzugstatbestand vorliegt. In den Fällen des § 50a Abs 1 Nr 1–3 EStG beträgt der Abzugsteuersatz einheitlich 15 % und für die Aufsichtsratssteuer (Fälle des § 50a Abs 1 Nr 4 EStG) 30 %.

Der SolZ iHv 5,5 % der Abzugsbeträge ist zusätzlich einzubehalten (§ 3 Abs 1 Nr 6 SolZG und §§ 4, 5 SolZG).

 

Rn. 39

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Bei beschränkt stpfl natürlichen Personen liegt der Steuerabzugsatz somit idR unter dem einkommensteuerlichen Tarifsteuersatz von bis zu 45 %. Dieser Umstand berücksichtigt pauschalierend, dass der grds abgeltende Steuerabzug von den Bruttoeinnahmen erfolgt und ein Abzug von BA oder WK somit ausgeschlossen ist.

Bei beschränkt stpfl KSt-Subjekten stimmt der Steuerabzugsatz hingegen mit dem KSt-Tarifsteuersatz von 15 % überein, womit faktisch unterstellt wird, dass keine BA vorliegen.

 

Rn. 40

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Zu der Höhe des Steuersatzes in den EU-/EWR-Fällen des § 50a Abs 3 EStG s Rn 46ff.

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