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Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Die Vorschrift des § 50a EStG wurde durch Gesetz v 18.07.1958 (BGBl I 1958, 473) in das EStG aufgenommen und seitdem zahlreichen Änderungen unterworfen. In den letzten Jahren sind im Wesentlichen die folgenden Entwicklungen zu konstatieren.
Durch das JStG 2009 v 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794) wurde vor dem Hintergrund europarechtlicher Entwicklungen die Vorschrift des § 50a EStG grundlegend neu gefasst und strukturiert.
Infolge des BegleitG zur 2. Föderalismusreform v 10.08.2009 (BGBl I 2009, 2702) wurde in § 50a Abs 3 S 1 EStG sowie in Abs 5 S 3 die Zuständigkeit vom FA auf das BZSt verlagert. Des Weiteren wurde Abs 5 S 6 Nr 6 ersatzlos gestrichen.
IRd JStG 2010 v 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) wurde der Anwendungsbereich des § 50a Abs 1 Nr 3 EStG rückwirkend ab dem VZ 2010 auf Entschädigungen für den zeitlich befristeten Transfer von Berufssportlern ausgedehnt; es handelt sich hierbei um eine Folgeanpassung des § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst g EStG.
Durch das KroatienAnpG v 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266) wurde § 50a Abs 7 S 3 EStG dahingehend angepasst, dass in Fällen von regelmäßiger, monatlicher Zahlung der Vergütung die Abwicklung des Steuerabzugs an diesem Zahlungsrhythmus ausgerichtet werden kann.
Das JStG 2019 v 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) bewirkte eine geringfügige sprachliche Anpassung des § 50a Abs 1 Nr 4 EStG.
Durch das JStG 2020 v 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) wurde die Sicherungsanordnung des § 50a Abs 7 EStG zur Regelung bestimmter Rentenbezüge um die neuen S 5–7 ergänzt.
Durch das AbzStEntModG v 02.06.2021 (BGBl I 2021, 1259) wurde in § 50a Abs 5 S 3 EStG zwecks Gleichlaufs von Steueranmeldungs- und Steuerabführungsverpflichtung das Wort "einbehaltene" durch das Wort "einzubehaltene" ersetzt. Ferner wurde zwecks Einführung des Erfordernisses einer Steueranmeldung der Abs 5 um einen S 4 ergänzt. Schließlich wurde der bisherige Verweis in Abs 4 S 2 auf § 50d Abs 1 ESTG auf die Nachfolgevorschrift des § 50c Abs 3 EStG angepasst.