A. Bemessungsgrundlage
Rn. 33
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Gemäß § 50a Abs 2 S 1 EStG ist der Steuerabzug von den "gesamten Einnahmen", mithin von der gesamten Bruttovergütung vorzunehmen. Aufgrund des Abstellens auf Einnahmen und nicht auf Einkünfte ist der Abzug insb von BA oder WK – auch der Abzugsteuer selbst – nicht möglich (zu Ausnahmen in EU-/EWR-Fällen s Rn 41ff).
Rn. 34
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Als Einnahmen sind sämtliche Einnahmen des Vergütungsgläubigers iSd § 8 EStG zu verstehen, die er für seine Leistung vom Vergütungsschuldner erhält; neben Geld- werden somit auch Sachleistungen erfasst. In die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist ebenfalls die auf eigene Rechnung vom Vergütungsschuldner beglichene Abzugsteuer des Vergütungsgläubigers (s BFH v 22.08.2007, BStBl II 2008, 190).
Rn. 35
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Die FinVerw verzichtet aus Billigkeitsgründen auf die Vornahme des Steuerabzugs, wenn Amateuren (Amateurmannschaften, Amateurmusikern, Laienschauspielern) ausschließlich Kosten erstattet werden oder Kostenübernahme vereinbart ist. Falls jedoch Preisgelder, Siegprämien oä Vergütungen gezahlt werden, ist der Steuerabzug vorzunehmen (s BMF v 25.11.2010, BStBl I 2010, 1350 Tz 51).
Rn. 36
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Eine Ausnahme von der Bruttobesteuerung enthält § 50a Abs 2 S 2 EStG für sämtliche Abzugsteuertatbestände des § 50a Abs 1 Nr 1–4 EStG ungeachtet der Ansässigkeit des Vergütungsgläubigers in einem EU-, EWR- oder Drittstaat. Danach unterliegen vom Vergütungsschuldner ersetzte oder übernommene Reisekosten nur insoweit dem Steuerabzug, als die Fahrt- und Übernachtungsauslagen die tatsächlichen Kosten und die Vergütungen für den Verpflegungsmehraufwand die Pauschbeträge des § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 EStG übersteigen. Entsprechend können die tatsächlichen Fahrt- und Übernachtungskosten sowie Verpflegungsmehraufwand iHd einschlägigen Pauschalen von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden.
Rn. 37
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Eine Kleinbetragsregelung enthält § 50a Abs 2 S 3 EStG (nur) für den Steuerabzug iSd § 50a Abs 1 Nr 1 EStG. Danach wird ein Steuerabzug nicht erhoben, wenn die Einnahmen je Darbietung EUR 250 nicht übersteigen. Abzustellen ist hierbei grds auf jede einzelne Darbietung und auf den einzelnen Darbietenden (s BMF v 25.11.2010, BStBl I 2010, 1350 Tz 53ff).
B. Steuersatz
Rn. 38
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Gemäß § 50a Abs 2 S 1 EStG ist bzgl der Höhe des Abzugsteuersatzes danach zu differenzieren, welcher genaue Steuerabzugstatbestand vorliegt. In den Fällen des § 50a Abs 1 Nr 1–3 EStG beträgt der Abzugsteuersatz einheitlich 15 % und für die Aufsichtsratssteuer (Fälle des § 50a Abs 1 Nr 4 EStG) 30 %.
Der SolZ iHv 5,5 % der Abzugsbeträge ist zusätzlich einzubehalten (§ 3 Abs 1 Nr 6 SolZG und §§ 4, 5 SolZG).
Rn. 39
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Bei beschränkt stpfl natürlichen Personen liegt der Steuerabzugsatz somit idR unter dem einkommensteuerlichen Tarifsteuersatz von bis zu 45 %. Dieser Umstand berücksichtigt pauschalierend, dass der grds abgeltende Steuerabzug von den Bruttoeinnahmen erfolgt und ein Abzug von BA oder WK somit ausgeschlossen ist.
Bei beschränkt stpfl KSt-Subjekten stimmt der Steuerabzugsatz hingegen mit dem KSt-Tarifsteuersatz von 15 % überein, womit faktisch unterstellt wird, dass keine BA vorliegen.
Rn. 40
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Zu der Höhe des Steuersatzes in den EU-/EWR-Fällen des § 50a Abs 3 EStG s Rn 46ff.