Rn. 41
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Zwecks Vermeidung europarechtlicher Probleme (vgl EuGH v 03.10.2006, BStBl II 2007, 352) enthält § 50a Abs 3 EStG für das Steuerabzugsverfahren
- in Bezug auf die Ermittlung der Bemessungsgrundlage (s Rn 42ff) sowie
- die Höhe des einschlägigen Abzugsteuersatzes (s Rn 46ff)
eine Sondervorschrift für EU- und EWR-Fälle.
Rn. 42
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Der persönliche Anwendungsbereich der Norm beschränkt sich nach § 50a Abs 3 S 2 EStG auf natürliche Personen als beschränkt stpfl Vergütungsgläubiger, die Staatangehörige eines EU-/EWR-Staates sind und dort ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Infolge des in § 50a Abs 3 S 3 EStG enthaltenen Verweises auf § 32 Abs 4 KStG gilt die Norm auch für beschränkt stpfl Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen als Vergütungsgläubiger, die nach den Rechtsvorschriften eines EU-/EWR-Staates gegründet wurden und die in diesen Staaten ihren Sitz und Ort der Geschäftsleitung haben. Europäische Gesellschaften und Europäische Genossenschaften gelten hierbei nach § 32 Abs 4 S 2 KStG als nach den Rechtsvorschriften eines Staates gegründete Gesellschaften, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz dieser Gesellschaften befindet.
Rn. 43
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Sachlicher Anwendungsbereich: Gemäß § 50a Abs 3 S 1 EStG können BA oder WK, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Vergütungen iSd § 50a Abs 1 Nr 1, 2 u 4 EStG stehen, von der Bemessungsgrundlage (s Rn 33ff) abgezogen werden; dies gilt jedoch nur für solche BA oder WK, die der beschränkt StPfl dem Vergütungsschuldner in einer für das BZSt nachprüfbaren Form nachgewiesen hat oder die vom Vergütungsschuldner übernommen wurden.
Nicht erfasst vom sachlichen Anwendungsbereich der Vorschrift des § 50a Abs 3 EStG werden somit BA oder WK in Zusammenhang mit Vergütungen iSd § 50a Abs 1 Nr 3 EStG (Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten; s Rn 18ff). Die aktuelle Gesetzeslage ist mE als europarechtswidrig einzustufen. Dies gilt nicht umso mehr, als dass für derartige Fälle gemäß § 50 Abs 2 S 2 Nr 5 EStG auch keine Option zur Veranlagung eröffnet wird (dazu s § 50 Rn 42 (Loose)).
Allerdings lässt das BMF v 17.06.2014, BStBl I 2014, 887 unter Hinweis auf die Urt des BFH v 27.07.2011, BStBl II 2014, 513; BFH v 25.04.2012, BFH/NV 2012, 1444, wenn auch in engen Rahmenbedingungen, die Berücksichtigung von Aufwendungen nun auch in den Fällen des § 50a Abs 1 Nr 3 EStG zu. Neben der Ansässigkeit des Vergütungsgläubigers im EU-/EWR-Gebiet und einem nachvollziehbaren Nachweis der Aufwendungen wird insb verlangt, dass die Aufwendungen konkret und exklusiv mit den jeweiligen Vergütungen zusammenhängen.
Rn. 44
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Für Vergütungen nach § 50a Abs 1 Nr 1, 2 u 4 EStG dürfen nur solche BA oder WK im Abzugsverfahren von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden, die mit den Vergütungen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Berücksichtigungsfähig sind daher nur direkt zuordenbare Kosten, mithin Kosten, die mit der jeweiligen Vergütung im Sinne einer Kausalität unmittelbar zusammenhängen und nicht entstehen würden, wenn die konkrete Leistung, für die die Vergütung gezahlt wird, nicht erbracht worden wäre (bzgl Vergütungen iSd § 50a Abs 1 Nr 1 EStG bspw Kosten für die Anmietung des jeweiligen Veranstaltungsraums).
Indirekte Kosten wie zB allg Verwaltungskosten als nur mittelbar wirtschaftlich zuordenbare Aufwendungen können hingegen nur im Veranlagungsverfahren nach § 50 Abs 2 Nr 5 EStG geltend gemacht werden.
Ferner können nach Ansicht der FinVerw nur solche BA oder WK von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden, die iSd Zu- bzw Abflussprinzips des § 11 EStG tatsächlich abgeflossen sind. Nicht ausreichend ist daher die bloße Verursachung von Aufwendungen (s BMF v 25.11.2010, BStBl I 2010, 1350 Tz 48).
Rn. 45
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Unerheblich ist der Ort und Zeitpunkt der Aufwandsverursachung und ob der Vergütungsgläubiger die Aufwendungen selbst getragen hat oder ob der Vergütungsschuldner die Aufwendungen übernommen hat. Falls der Vergütungsgläubiger die Aufwendungen selbst geleistet hat, muss er dem Vergütungsschuldner geeignete Nachweise über die BA oder WK erbringen (zB Rechnungskopien und Überweisungsbelege). Sofern der Vergütungsschuldner die Aufwendungen übernommen hat, muss dieser die geeigneten Nachweise selbst vorhalten. Die Nachweise sind jeweils in einer für das BZSt nachprüfbaren Form zu erbringen (vgl § 73d Abs 1 S 2 Nr 3 u S 3 EStDV sowie § 73e S 2 EStDV).