Rn. 15
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Entsprechend § 50b S 2 EStG gelten für die Prüfung der bedeutsamen und aufklärungsbedürftigen Verhältnisse die §§ 193–203 AO, dh die allg Vorschriften über Außenprüfungen, sinngemäß. Folglich sind die allg Vorschriften der AO über Außenprüfungen grds auch für das Verfahren der besonderen Prüfung nach § 50b EStG maßgebend.
Nicht für entsprechend anwendbar erklärt sind die §§ 204ff AO über die verbindliche Zusage aufgrund einer Außenprüfung.
Rn. 16
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Gemäß § 193 Abs 1 AO ist eine Außenprüfung uneingeschränkt zulässig bei StPfl, die einen gewerblichen oder luf Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind und bei StPfl iSd § 147a AO.
Die Einschränkung des Kreises der Prüfungsadressaten in § 193 Abs 2 AO gilt nicht für Zwecke des § 50b EStG, weil die zuständigen FinBeh nach § 50b EStG sämtliche an dem Verfahren Beteiligte einer Prüfung unterziehen können; jedoch ist für § 50b EStG die Norm des § 193 Abs 2 Nr 2 AO zu beachten, wonach eine Außenprüfung nur dann dem pflichtgemäßen Ermessen der FinBeh entspricht, wenn eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist.
Rn. 17
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Der sachliche Umfang der Prüfung wird bereits durch § 50b EStG bestimmt. Allerdings kann nach § 194 AO der Prüfungsumfang auf bestimmte Sachverhalte oder Besteuerungszeiträume beschränkt werden.
Die Begrenzung des Prüfungszeitraums auf im Regelfall drei Jahre (§ 4 BpO) gilt für die Prüfung nach § 50b EStG nicht; jedoch ist eine entsprechende Verwaltungspraxis zu beobachten. Gemäß § 194 Abs 3 AO können die FinBeh iRd Prüfung nach § 50b EStG getroffene Feststellungen grds in Form von Kontrollmitteilungen für die steuerliche Überprüfung anderer Personen verwenden.
Rn. 18
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Die Prüfung ist durch die zuständige FinBeh (§ 195 AO) auf Basis einer schriftlich zu erteilenden Prüfungsanordnung unter Angabe des voraussichtlichen Prüfungsbeginns, des Namens des Prüfers, des durch § 50b EStG determinierten sachlichen Prüfungsumfangs und einer Rechtsbehelfsbelehrung durchzuführen; der Prüfungsadressat hat die Möglichkeit, eine Verschiebung des Prüfungsbeginns zu beantragen (§§ 196f AO). Der Prüfer hat sich unverzüglich auszuweisen und den Beginn der Prüfung aktenkundig zu machen (§ 198 AO) sowie die Besteuerungsgrundlagen zu Gunsten als auch zu Ungunsten des jeweils Beteiligten zu ermitteln (§ 199 AO).
Die Beteiligten haben bei der Prüfung mitzuwirken und diese auch sonst zu dulden (§ 200 AO); sie haben ihrerseits grds Anspruch auf eine Schlussbesprechung und einen schriftlichen Prüfungsbericht (§§ 201f AO). § 203 AO eröffnet den FinBeh die Möglichkeit, eine abgekürzte Außenprüfung durchzuführen.