Dr. Barbara Zuber, Stefan Ditsch
Rn. 48
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Nach § 50d Abs 3 S 1 EStG betrifft der persönliche Anwendungsbereich grds alle Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Die an die Aufzählung in § 1 Abs 1 KStG anknüpfende Wortwahl verdeutlicht, dass damit in erster Linie solche Rechtsträger erfasst werden sollen, die nach deutscher Rechtswertung einer eigenständigen KStPfl unterliegen. Im Vergleich zu den bisherigen Gesetzesfassungen, in denen begrifflich auf "Gesellschaften" Bezug genommen wurde, sind nunmehr auch Stiftungen oder Trusts in den persönlichen Anwendungsbereich einbezogen. Es wird in der geltenden Fassung nicht mehr darauf abgestellt, dass es sich um einen "ausländischen" Rechtsträger handelt. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen damit Missverständnisse im Falle von doppelt ansässigen KStPfl vermieden werden, die abkommensrechtliche Entlastungsansprüche geltend machen können (BT-Drs 19/27632, 59).
Insoweit sind gleichermaßen inländische und ausländische Rechtsformen einbezogen, unabhängig davon, ob diese unbeschränkt oder beschränkt kstpfl sind. Dazu zählen auch zB doppelt ansässige Personen, die aufgrund einer Tie-Breaker-Regelung nach Art 4 OECD-MA im anderen Vertragsstaat ansässig sind, oder auch Mäander-Strukturen, bei denen ein unbeschränkt stpfl Inländer eine ausländische Körperschaft in die Beteiligungsbeziehung zu einer inländischen KapGes zwischengeschaltet hat (s Loschelder in Schmidt, § 50d EStG Rz 22 (42. Aufl 2023); Gosch in Kirchhof/Seer, § 50d EStG Rz 21 (22. Aufl 2023); Frotscher in Frotscher/Geurts, EStG, § 50d Rz 54 (12/2021)).
Rn. 49
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Trotz des geänderten Wortlauts fallen uE nach wie vor auch ausländische PersGes grds in den persönlichen Anwendungsbereich des § 50d Abs 3 EStG. Zum einen schließt der Begriff der Personenvereinigung auch PersGes ein, wie die Legaldefinition in § 14a AO nach der Neuordnung des Personengesellschaftsrechts durch das MoPeG zeigt; zum anderen fehlt in § 50d Abs 3 S 1 EStG ein klarstellender Bezug, dass eine KStPfl nach inländischer Rechtswertung vorliegen muss.
§ 50d Abs 3 EStG gilt insoweit auch bei hybriden Rechtsträgern, die im Ausland eigenständig der KSt unterliegen und damit auch Quellensteuerentlastungsansprüche geltend machen können, während diese nach inländischer Wertung als transparent zu besteuernde PersGes qualifiziert werden (so auch Hagena in H/H/R, § 50d EStG Rz 54 (12/2022); Gosch in Kirchhof/Seer, § 50d EStG, Rz 20 (22. Aufl 2023); aA Schönfeld/Erdem in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, § 50d EStG Rz 109 (03/2022); Sternberg in K/S/M, § 50d EStG B11 (11/2023)).
Praktisch bedeutsam ist dies insb für die Anwendung des § 50d Abs 3 EStG auf hybride Rechtsträger, die nach dem inländischen Rechtstypenvergleich PersGes darstellen, aber nach der Mutter/Tochter-Richtlinie bzw nach der Zins- und Lizenz-Richtlinie Anspruch auf eine Quellensteuerabsenkung haben (zB spanische PersGes/niederländische CV, s Anlage 2 zu § 43b EStG bzw Anlage 3 zu § 50g EStG) oder denen nach § 50d Abs 11a EStG ein Erstattungsanspruch zugewiesen wird (zur materiell-rechtlichen Auslegung des § 50d Abs 11a EStG s Rn 210, 223b).
Rn. 50–52
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
vorläufig frei