Rn. 200

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Mit Einfügung des § 50d Abs 11 EStG durch das GemeindefinanzreformG (BGBl I 2012, 1030) hat der Gesetzgeber auf das Urt des BFH vom 19.05.2010, BFH/NV 2010, 1919 reagiert, welches eine Besteuerungslücke im Falle der Vereinnahmung von ausländischen Schachteldividenden über eine KGaA offenbarte. Im Urteilsfall konnten aufgrund der Schachtelprivilegierung nach Art 20 DBA Frankreich auch natürliche Personen als Komplementäre uneingeschränkt von der Steuerfreiheit der durch die KGaA vereinnahmten Dividenden französischer Tochtergesellschaften profitieren, obwohl dies nach der Besteuerungskonzeption der KGaA, die als Mischform Elemente der KapGes- sowie der Mitunternehmerbesteuerung aufweist, grundsätzlich nicht vorgesehen ist.

Mit Wirkung für Zahlungen nach dem 31.12.2011 (§ 52 Abs 59a S 12 EStG aF) schließt nun § 50d Abs 11 EStG die abkommensrechtliche Freistellung von Schachteldividenden bei einer KGaA und anderen hybriden KapGes-Formen (zB atypisch stille KapGes-Beteiligungen) aus, soweit die Dividenden unabhängig von der Qualifizierung des Empfängers als KapGes nach innerstaatlichem Recht einer natürlichen Person zugerechnet würden.

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