I. Allgemeines

A. Aufbau der Vorschrift

 

Rn. 1

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

§ 50d EStG regelte in seiner ursprünglichen Fassung in den Abs 1 bis 6 die Entlastung beschränkt StPfl von KapSt und AbzSt nach § 50a EStG bei Anwendung von DBA sowie EU-Richtlinien (s §§ 43b, 50g EStG). Daneben enthielt die Norm in den Abs 7 bis 14 eine Reihe von unverbunden nebeneinander stehenden Vorschriften zu DBA-Fragen, die, meist fiskalisch begründet, der Sicherung des inländischen Steueraufkommens dienen sollten.

Mit dem Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) vom 02.06.2021 (BGBl I 2021, 1259) hat der Gesetzgeber die unterschiedlichen Regelungsblöcke auf zwei verschiedene Vorschriften verteilt:

  • Die verfahrensrechtlichen Regelungen zum Quellensteuereinbehalt in den bisherigen Abs 1 bis 6 des § 50d EStG wurden in den neu gefassten § 50c EStG übernommen und dort insb im Hinblick auf die Digitalisierung der Steuerverwaltung angepasst bzw modernisiert.
  • Im § 50d EStG verblieben

    • sind die Einzelregelungen zur DBA-Anwendung sowie
    • der ursprüngliche S 11 des Abs 1, der die Quellensteuererstattung bei ausländischen hybriden Rechtsträgern betrifft und wortgleich in den Abs 11a des § 50d überführt wurde.

Dadurch entfielen die Abs 1 bis 2 sowie Abs 4 bis 6 des § 50d EStG ersatzlos (Abs 1 S 7 und 8 sind bis zum 31.12.2024 weiter anzuwenden: § 52 Abs 47a S 3 EStG); auf eine neue Nummerierung der verbliebenen Abs wurde dabei verzichtet.

Entsprechend ergibt sich derzeit folgender Aufbau:

§ 50d Abs 3 EStG soll die Entlastung von Quellensteuern bei missbräuchlicher Inanspruchnahme von zB DBA und EU-Richtlinien verhindern (sog Treaty- oder Directive-Shopping).

§ 50d Abs 7 EStG ist eine unabhängige Auslegungsvorschrift zu § 49 Abs 1 Nr 4 EStG.

Die Abs 8 und 9 des § 50d EStG enthalten Regelungen, wenn ein unbeschränkt StPfl Einkünfte aus dem Ausland erhält, die im Inland aufgrund eines DBA von der Besteuerung freigestellt sind, und schließen die Steuerfreistellung aus, wenn die Einkünfte im Ausland nicht der Besteuerung unterlegen haben. Sie sollen unversteuerte ("weiße") Einkünfte vermeiden und enthalten dazu eine "Subject-to-tax-Klausel" bzw "Switch-over-Klausel".

§ 50d Abs 10 EStG enthält eine Regelung für Sondervergütungen bei PersGes.

§ 50d Abs 11 EStG soll bei Auslandsdividenden Aufkommensausfällen aufgrund der BFH-Rspr zum sog KGaA-Modell entgegenwirken (auch s § 15 Rn 116 (Bitz)).

§ 50d Abs 11a EStG betrifft die Erstattung von inländischer Quellensteuer bei ausländischen hybriden Rechtsträgern, denen die zugrunde liegenden Einkünfte abweichend von der inländische Wertung nach dem Recht des anderen Vertragsstaates zuzurechnen sind.

§ 50d Abs 12 EStG regelt die Anwendung von DBA auf Abfindungen, die anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden.

§ 50d Abs 13 EStG legt fest, das Dividendenkompensationszahlungen im Falle von Cum/Ex-Transaktionen für Zwecke der Abkommensanwendung Dividenden gleichgestellt werden.

§ 50d Abs 14 EStG soll Besteuerungslücken schließen, die sich abkommensrechtlich als Folge der in § 1a KStG verankerten Option zur KSt für PersGes ergeben können.

B. Rechtsentwicklung, zeitlicher Anwendungsbereich

 

Rn. 2

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Durch das StÄndG 2003 vom 15.12.2003, BGBl I 2003, 2645 ist Abs 1 S 2 des § 50d EStG rückwirkend ab VZ 2002 (§ 52 Abs 59a S 4 EStG) inhaltlich ergänzt worden, um zu gewährleisten, dass der Erstattungsanspruch auch die aufgrund eines Nachforderungs- oder Haftungsbescheides entrichtete Steuer beinhaltet.

Darüber hinaus wurde in einem neuen Abs 8 des § 50d EStG eine Subject-to-tax-Klausel eingefügt (s vor § 1 Rn 136 (Bitz)): Sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit eines unbeschränkt StPfl nach einem DBA von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird diese Freistellung bei der Veranlagung zur ESt nur noch dann gewährt, wenn der StPfl nachweist, dass diese Einkünfte in dem Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, tatsächlich besteuert wurden. Wird dieser Nachweis erst geführt, nachdem die Einkünfte in einer Veranlagung zur ESt einbezogen wurden, kann der Steuerbescheid nachträglich geändert werden: In-Kraft-Treten ab VZ 2004, § 52 Abs 1 EStG (StÄndG 2003).

 

Rn. 3

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Im Zusammenhang mit der zum 01.01.2004 in innerstaatliches Recht umgesetzten europäischen Zins- und Lizenzrichtlinie (RL 2003/49/EG des Rates vom 03.06.2003) wurde mit dem EG-Amtshilfe-AnpassungsG vom 02.12.2004, BGBl I 2004, 3112 § 50d Abs 1a EStG eingefügt, wonach im Falle des § 50g EStG bei zu hohem Steuerabzug der einbehaltene Mehrbetrag mit einer Karenzzeit von zwölf Monaten nach Ablauf des Monats, in dem der Antrag auf Erstattung und alle für die Entscheidung erforderlichen Nachweise vorliegen, frühestens am Tag der Entrichtung der Steuer, zu verzinsen ist.

Auch die weiteren in Abs 1, 2, 4 und 5 vorgenommenen Anpassungen beruhen im Wesentlichen auf der Einbeziehung des § 50g EStG in den Anwendungsbereich des § 50d EStG. Gem § 50d Abs 2 S 1 Hs 1 EStG kann mit Rücksicht auf die §§ 43b, 50a Abs 4 und 50g EStG von einem Steuerabzug a...

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