Dr. Barbara Zuber, Stefan Ditsch
Rn. 255
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Tatbestandlich setzt § 50d Abs 13 EStG voraus, dass Aktien einer Gesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenberechtigung geliefert werden. Betroffen sind damit KapGes mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, deren Anteile als Aktien verbrieft sind, dh AG, KGaA oder Europäische Gesellschaften (SE). Neben dieser notwendigen Konkretisierung des Inlandsbezugs greift § 50d Abs 13 EStG wortgleich die tatbestandlichen Voraussetzungen im 2. Hs des § 20 Abs 1 Nr 1 S 4 EStG auf, der ebenfalls auf den Erwerb der Aktien mit Dividendenberechtigung und der Lieferung ohne diese abstellt. Da mit § 50d Abs 13 EStG primär Cum/Ex-Geschäfte von im DBA-Ausland ansässigen Vergütungsempfängern erfasst werden sollen, ist ein Aufsetzen auf die Tatbestände vorgeben, die grds der inländischen StPfl unterliegen. Insoweit begrenzt sich die Reichweite von § 50d Abs 3 EStG auf die von § 20 Abs 1 Nr 1 S 4 EStG betroffenen Konstellationen, bei denen Aktien "cum Dividende" erworben, aber "ex Dividende" geliefert werden.
Rn. 256
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Erfasst werden insoweit klassische Leerverkäufe, bei denen der Leerverkäufer die Aktien am Dividendenstichtag noch nicht in seinem Bestand hat, sondern diese erst danach erwerben kann. Rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien ist am Dividendenstichtag ein Dritter. Der Leerkäufer erwirbt dann im Rahmen des Erfüllungsgeschäftes vom Leerverkäufer eine Aktie zu Eigentum, die den im Rahmen des Verpflichtungsgeschäftes erworbenen Anspruch auf Zahlung einer Gewinnausschüttung nicht (mehr) vermittelt (zu § 20 Abs 1 Nr 1 S 4 EStG s BFH vom 16.04.2014, I R 2/12, BFH/NV 2014, 1813). Der Leerverkäufer hat dem Erwerber diesen Anspruch durch Zahlung einer Dividendenkompensation auszugleichen, der als sonstiger Bezug den Dividenden gleichgestellt wird.
Des Weiteren verlangt die finanzgerichtliche Rspr für die Anwendung von § 20 Abs 1 Nr 1 S 4 EStG eine Vereinbarung, die auf die Verschaffung des wirtschaftlichen Eigentums gerichtet ist (s FG Hessen vom 10.03.2017, EFG 2017, 656 rkr; FG Hessen vom 17.08.2018, EFG 2018, 1754 (nachgehend Beschluss des BFH vom 04.03.2020, I B 57/18, BFH/NV 2020, 1236); FG Köln vom 19.07.2019, 2 K 2672/17, BB 2020, 149). Sinn und Zweck des Gesetzes sprechen uE für diese Voraussetzung, obwohl sich dies nicht unmittelbar aus dem Gesetzestext ergibt (zur Gegenposition Spilker, FR 2017, 138). Eine abschließende Entscheidung des BFH zu dieser Frage steht jedoch bislang noch aus.
Rn. 257
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Aufgrund der Formulierung Erwerb "cum Dividende" und Belieferung "ex Dividende" ist § 50d Abs 13 EStG wie auch § 20 Abs 1 Nr 1 S 4 EStG nicht auf klassische Leerverkäufe beschränkt. In Betracht kommen auch die Belieferung von Aktienverkäufen "cum Dividende" aus einem Wertpapierdarlehen "ex Dividende", die von Abwicklungsbanken bei fehlendem Lieferbestand angewendet wird, sowie bei sog Fails aufgrund fehlerhaft verzögerter Abwicklung über den Dividendenstichtag (zu § 20 Abs 1 Nr 1 S 4 EStG s BR-Drs 622/06, 79f; Hahne, DStR 2007, 605; zu weiteren Fallgestaltungen FG Hessen vom 17.08.2018, EFG 2018, 1754 (nachgehend Beschluss des BFH vom 04.03.2020, I B 57/18, BFH/NV 2020, 1236)).
Die Gesetzesformulierung differenziert nicht hinsichtlich der Verwahrform der Aktien (idR Girosammelverwahrung) oder der Handelsform (börslich oder außerbörslich, s FG Köln vom 19.07.2019, 2 K 2672/17, BB 2020, 149; dazu auch BR-Drs 622/06, 79f).
Nicht unter die tatbestandlichen Voraussetzungen fallen jedoch Aktienveräußerungen mit Dividendenberechtigung, bei denen Aktien aus einem Wertpapierleihbestand gegen Zahlung einer Leihgebühr "cum Dividende" geliefert werden (zB BR-Drs 622/06, 80; Buge in H/H/R, § 20 EStG Rz 112 (10/2019); Geurts in Bordewin/Brandt, § 20 EStG Rz 141 (12/2019)). Insoweit sind Dividendenkompensationen aus derartigen Leih- oder Pensionsgeschäften außerhalb von Cum/Ex-Geschäften nicht durch § 50d Abs 13 EStG betroffen.
Rn. 258
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Als Rechtsfolge werden die vom Erwerber an Stelle von Dividenden erhaltenen sonstigen Bezüge für die Anwendung eines DBA mit den von der Gesellschaft gezahlten Dividenden gleichgestellt. Die Kompensationszahlungen sind dann nach dem im jeweiligen Dividendenartikel des Abkommens enthaltenen Regelungen zu behandeln, dh, sie können im Inland einem begrenzten Quellensteuerabzug iHv 15 % unterworfen werden (Art 10 Abs 2 OECD-MA).