Dr. Barbara Zuber, Stefan Ditsch
Rn. 94
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Zweites gesetzliches Ausschlusskriterium einer wirtschaftlichen Tätigkeit stellt das Weiterleiten der Einkünfte an beteiligte oder begünstigte Personen der Körperschaft dar. Diesen Durchleitvorbehalt leitet die Gesetzesbegründung aus der EuGH-Rspr (EuGH vom 26.02.2019, C-116/16 und C-117/16, T-Danmark ua, IStR 2019, 266 Rz 100ff) ab (BT-Drs 19/27632, 60). Der Gesetzeswortlaut ist allerdings gemessen an den Vorgaben der Danmark-Urteile zu weitreichend und daher teleologisch zu reduzieren (ganz hM zB Hagena in H/H/R, § 50d EStG Rz 57 (12/2022); Frotscher in Frotscher/Geurts, § 50d EStG Rz 74, 78 (12/2021); Sternberg in K/S/M, § 50d EStG Rz B36 (11/2023); Beutel/Oppel, DStR 2021, 1017 (1021); Schnitger/Gebhardt, IStR 2021, 289 (293)).
Nicht jede Weiterleitung von Einkünften an beteiligte oder begünstigte Personen ist als schädlich anzusehen, denn letztlich ist es der Zweck jeder zwischengeschalteten Körperschaft, die von ihr erwirtschafteten Erträge an ihre Anteilseigner oder an durch Satzung oder sonstige Verfassung begünstigte Personen weiterzugeben. Der Durchleitvorbehalt ist deshalb auf die Fälle zu beschränken, in denen der einzige Geschäftszweck der zwischengeschalteten Körperschaft in der Erzielung und Weiterleitung der betreffenden Einkünfte besteht, ohne dass eine eigene nachhaltige Vermögensmehrung stattfindet (zB Schnitger/Gebhardt, IStR 2021, 289 (293); Beutel/Oppel, DStR 2021, 1017 (1021); idS auch EuGH vom 26.02.2019, C-116/16 und C-117/16, T-Danmark ua, IStR 2019, 266 Rz 104).
Die Weiterleitung von Einkünften kann auch auf schuldrechtlicher Basis stattfinden. Der Durchleitvorbehalt kann insoweit erfüllt sein, wenn im Inland erzielte Lizenz- oder Zinseinkünfte ohne wesentliche Marge auf Basis eines (Unter-)Lizenzverhältnisses bzw Durchleitkreditverhältnisses an eine Muttergesellschaft weitergereicht werden müssen (s Grotherr, NWB 2021, 262 (267); Sternberg in K/S/M, § 50d EStG Rz B37 (11/2023)).
Entsprechendes kann auch bei zeitlich begrenzter Thesaurierung von Erträgen gelten, soweit diese nicht mit einer eigenen Verfügungsbefugnis der ausländischen Körperschaft verbunden ist. Entscheidend ist die im Einzelfall zu prüfende wirtschaftliche Funktion der ausländischen Körperschaft. Übt die ausländische Körperschaft eine substanzielle auf eigene Gewinnerzielung ausgerichtete gewerbliche Tätigkeit aus, kann auch die Verpflichtung zur Weiterleitung von Gewinnen an den Anteilseigner zB im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses nicht zum Ausschluss einer Wirtschaftstätigkeit führen (Hagena in H/H/R, § 50d EStG Rz 57 (12/2022)).
Rn. 95–97
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
vorläufig frei