Dr. Barbara Zuber, Stefan Ditsch
Rn. 98
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Das Vorliegen einer Wirtschaftstätigkeit ist ausgeschlossen, soweit die zwischengeschaltete Körperschaft nicht über einen für ihren Geschäftszweck angemessenen Geschäftsbetrieb verfügt. Dieses Merkmal entspricht grds der Vorgängerregelung in § 50d Abs 3 S 1 Nr 2 EStG idF des BeitrRLUmsG. Durch die Verbindung mit "soweit" kann auch ein partieller Ausschluss begründet werden. Welche Anforderungen hier konkret erfüllt werden müssen, richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall und ist daher wie in der Vergangenheit streitanfällig, da eine allgemeingültige Definition eines angemessen eingerichteten Geschäftsbetriebs nicht existiert.
Die Körperschaft muss in der Lage sein, auf Basis ihrer personellen und sachlichen Ausstattung ihre Funktion selbstständig zu erfüllen ("funktionsgerechte Geschäftsausstattung"). Kriterien sind
Die FinVerw verlangt außerdem, dass der angemessen ausgestattete Geschäftsbetrieb im Ansässigkeitsstaat unterhalten wird (zur Vorgängerregelung BMF BStBl I 2012, 171 Tz 7; BMF vom 04.04.2018, BStBl I 2018, 589). Dies ist dem Wortlaut des Gesetzes jedoch nicht zu entnehmen (hM s Rn 86).
Für das Vorliegen eines angemessen eingerichteten Geschäftsbetriebs hat wiederum auch das Outsourcing von Tätigkeiten auf Dritte Bedeutung, ist aber nicht mehr allein entscheidend wie noch unter der Vorgängerregelung des BeitrRLUmsG (BT-Drs 19/27632, 60). Die Rspr zur steuerlichen Zurechnung von Fremdaktivitäten bei Betriebsführungsverträgen (BFH vom 01.07.1992, BStBl II 1993, 222; BFH vom 13.10.2010, BStBl II 2011, 249, so auch H 15.4 EStH 2022 "Einschaltung Dritter" zu § 15 Abs 2 EStG) bzw zur Betriebsstättenbegründung durch Managementgesellschaften (BFH vom 23.03.2022, BStBl II 2022, 844; BFH vom 24.08.2011, BStBl 2014 II, 764) schließt die Auslagerung von Tätigkeiten auf fremde Dritte das Vorliegen eines angemessenen Geschäftsbetriebs jedenfalls generell nicht aus. Dies gilt grds auch bei Rückgriff auf personelle und sachliche Ressourcen verbundener Unternehmen, wenn die wesentlichen Geschäftsentscheidungen nachweisbar durch die Körperschaft bzw ihre Organe selbst getroffen werden (instruktiv hierzu FG Köln vom 12.09.2018, 2 K 1950/15, BB 2019, 2837; FG Köln vom 21.06.2023, EFG 2023, 1722).
Nicht erforderlich für das Vorliegen eines angemessen eingerichteten Geschäftsbetriebs ist uE, dass konzernintern erbrachte Leistungen gegen gesondertes Entgelt wie unter fremden Dritten abgerechnet werden (aA zur Vorgängerregelung BMF 24.01.2012, BStBl I 2012, 171, 5.1). Eine wirtschaftliche Tätigkeit liegt nicht erst dann vor, wenn diese fremdüblich abgerechnet wird (so auch Sternberg in K/S/M, § 50d Rz B43 (11/2023); differenzierend Schönfeld/Erdem in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, § 50d EStG Rz 341 (03/2022); aA Frotscher in Frotscher/Geurts, § 50d EStG Rz 67 (12/2021)). Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung, wenn diese eine aktive Beteiligungsverwaltung selbst dann als wirtschaftliche Tätigkeit qualifiziert, wenn deren Einkünfte allein aus Dividenden bestehen, dh ohne dass ein Entgelt für die erbrachten Managementleistungen abgerechnet wurde (BT-Drs 19/27632, 60).
Rn. 99–101
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
vorläufig frei