Dr. Barbara Zuber, Stefan Ditsch
Rn. 86
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Grundlegend für die Prüfung der sachlichen Entlastungsberechtigung ist zunächst das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit bei der Körperschaft, die den Entlastungsanspruch geltend macht. Wie bereits im Rahmen der Vorgängerregelung ist im Gesetz nicht positiv definiert, was eine "Wirtschaftstätigkeit" ausmacht; es wird lediglich negativ abgegrenzt, dass das Erzielen der Einkünfte, deren Weiterleitung sowie eine Tätigkeit mit nicht angemessen eingerichtetem Geschäftsbetrieb keine Wirtschaftstätigkeit darstellen. Daraus lässt sich ableiten, dass an das Vorliegen einer eigenen Wirtschaftstätigkeit keine hohen Anforderungen zu stellen sind; mangels positiver Qualifikationsmerkmale ist eine Wirtschaftstätigkeit bereits dann gegeben, wenn keines der voneinander unabhängigen Negativmerkmale erfüllt ist.
Ausreichend ist insoweit jegliche Aktivität der Körperschaft, die über das bloße Erzielen von Einkünften, deren Weiterleitung sowie einer Tätigkeit ohne angemessene Substanz hinausgeht (hM Sternberg in K/S/M, § 50d EStG Rz B27 (11/2023); Gosch in Kirchhof/Seer, § 50d EStG Rz 25f (22. Aufl 2023); Schönfeld/Erdem in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, § 50d EStG Rz 252, 342, 345ff (03/2022); Schnitger/Gebhardt, IStR 2021, 289 (293)).
Rein vermögensverwaltende Tätigkeiten sind somit im Grundsatz einbezogen, wobei die Grenzlinien im Einzelfall aus der Gesamtschau der Negativmerkmale abzuleiten sind. Eine Wirtschaftstätigkeit liegt zweifelsfrei vor bei einer originär gewerblichen Tätigkeit durch Erbringung von Lieferungen und sonstigen Leistungen, auch dann, wenn dies nur gegenüber einer oder mehreren Konzerngesellschaften erfolgt (s zur Vorgängerregelung BMF BStBl I 2012, 171 Tz 5.1.).
Mangels gesetzlicher Vorgaben, wo eine eigene Wirtschaftstätigkeit entfaltet wird, ist auch die Aktivität einer Betriebstätte im Inland oder in einem Drittstaat einzubeziehen (zB Loschelder in Schmidt, § 50d Rz 23 (42. Aufl 2023); Schnitger/Gebhardt, IStR 2021, 289 (293f); Frotscher in Frotscher/Geurts, § 50d EStG Rz 66 (12/2021); Gosch in Kirchhof/Seer, § 50d EStG Rz 29 (22. Aufl 2023); so auch Cloer/hagemann in B/B, § 50d EStG Rz 189 (07/2017); zur Vorgängerregelung aA BMF vom 04.04.2018, BStBl I 2018, 589).
Rn. 87
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Die Wirtschaftstätigkeit muss eine eigene Tätigkeit der zwischengeschalteten Körperschaft sein. Im Gegensatz zur Altregelung ist das Outsourcing von Tätigkeiten auf Dritte zwar kein gesetzlich vorgegebenes Negativkriterium mehr, die Grenzlinien sind allerdings im Einzelfall zu bestimmen.
Die Einschaltung von Fremdkräften für Routine- oder Hilfstätigkeiten ist jedenfalls unschädlich. Bei Einschaltung von Managementgesellschaften sollte die steuerliche Zurechnung unternehmerischer Tätigkeit (zB BFH vom 13.10.2010, BStBl II 2011, 249 zu § 8 AStG) zumindest dann ausreichend sein, wenn Letztentscheidungen von Organen der ausländischen Gesellschaft getroffen werden (s Loschelder in Schmidt, § 50d EStG Rz 23 (42. Aufl 2023); wohl auch Gosch in Kirchhof/Seer, § 50d EStG Rz 28 (22. Aufl 2023)).
Eine eigene Wirtschaftstätigkeit wird auch durch die Beteiligung an einer PersG vermittelt (so auch bereits zur Altfassung Günkel/Lieber, Ubg 2008, 383 (387); aA Frotscher in Frotscher/Geurts, § 50d EStG Rz 70 (12/2021)). Diese ist nach inländischer Wertung zwar ein Subjekt der Einkünftequalifikation und Einkunftsermittlung, Steuersubjekte sind jedoch die Gesellschafter; die von der PersGes erzielten Einkünfte sind diesen zuzurechnen und stellen originäre Einkünfte der Gesellschafter dar (BFH vom 03.07.1995, GrS 1/93, BStBl II 1995, 617; Wacker in Schmidt, § 15 EStG Rz 163 mwN (42. Aufl 2023)).
Rn. 88–90
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
vorläufig frei