Rn. 4
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Auf der Tatbestandsebene werden von der Vorschrift dem Grunde nach die KapSt für Zinsen gemäß § 43ff EStG und die auf Lizenzgebühren entfallende Steuer nach § 50a EStG erfasst (§ 50 g Abs 1 S 1 EStG). Ebenfalls dem Anwendungsbereich der Vorschrift unterliegen die auf Zinsen und Lizenzgebühren im Wege der Veranlagung erhobenen Steuern (§ 50g Abs 1 S 2 EStG).
In der Praxis ist die Vorschrift in erster Linie für die Quellenbesteuerung von Lizenzgebühren gemäß § 50a Abs 1 Nr 3 EStG relevant, da Zinszahlungen bereits nach nationalem Steuerrecht regelmäßig keine inländische Einkünfte iSd § 49 EStG darstellen und daher keiner Besteuerung in Deutschland unterliegen (s Rn 2).
Rn. 5
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Ferner muss für den Verzicht auf die Quellenbesteuerung ein Antrag gestellt werden. Infolgedessen muss der StPfl beim BZSt auf Basis des § 50c Abs 2 S 1 Nr 1 EStG eine Freistellungsbescheinigung beantragen. Sofern keine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt und auch nicht die Kleinbetragsregelung des § 50c Abs 2 S 1 Nr 2 EStG greift, wird der Quellensteuerabzug gemäß § 50c Abs 1 S 1 EStG ungeachtet der Vorschrift des § 50g EStG in voller Höhe vorgenommen; allerdings kann der StPfl eine nachträgliche Erstattung nach § 50c Abs 3 EStG beantragen.
Rn. 6
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Der Schuldner der Vergütung muss ein Unternehmen der BRD oder eine dort gelegene Betriebsstätte eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaats der EU sein (s Rn 9). Ein Unternehmen der BRD kann dabei neben einer unbeschränkt stpfl Körperschaft iSd § 1 Abs 1 Nr 1 KStG auch eine in der Anlage 3 Nr 1 zu § 50g EStG aufgezählte Körperschaft sein, wenn sie im Inland unbeschränkt kstpfl ist.
Vergütungsgläubiger muss ein Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats der EU bzw eine in einem anderen Mitgliedstaat der EU gelegene Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mitgliedstaats der EU sein. Für die Definition eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaats der EU ist auf die in der Anlage 3 Nr 1 zu § 50g EStG aufgezählten Rechtsformen abzustellen. Zur Sonderregelung mit der Schweiz s Rn 12.
Darüber hinaus muss der Gläubiger nach § 50g Abs 1 S 3 EStG ein mit dem Schuldner verbundenes Unternehmen oder dessen Betriebsstätte sein (s Rn 9).
Eine Ausnahme mit der Folge der Nichtanwendung der Sätze 1 bis 3 ist für Zinsen sowie für Lizenzgebühren vorgesehen, die an eine im Inland oder in einem Drittstaat gelegene Betriebsstätte eines Unternehmens der EU gezahlt werden und die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise in dieser Betriebsstätte ausgeübt wird (§ 50g Abs 1 S 4 EStG).