Rn. 10

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Infolge der Neufassung des Abs 4 durch das AbzStEntModG (s Rn 1) beschränkt sich der Inhalt auf einen Verweis auf die entsprechende Anwendung der Anti-Treaty-/Directive-Shopping-Vorschrift des § 50d Abs 3 EStG (s zu Details Loose, PIStB 2021, 45 ff und Schnitger/Gebhardt, IStR 2021, 289ff). Die Quellensteuerentlastung steht somit unter dem Vorbehalt des Erfüllens der persönlichen oder sachlichen Entlastungsberechtigung (§ 50d Abs 3 S 1 Nr 1 u 2 EStG) bzw des Principal-Purpose- oder des Börsenhandelstests (§ 50d Abs 3 S 2 EStG).

Da gemäß § 50d Abs 3 S 3 EStG die Anwendung des § 42 AO unberührt bleibt, ist auch die Regelung des § 42 AO in die Prüfung einer Entlastungsberechtigung nach § 50g einzubeziehen.

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